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Kfz-Versicherung

Schadenrückzahlung mit spitzem Bleistift rechnen

11.12.09

Autofahrer, die im zu Ende gehenden Jahr in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten.

"Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen an die Versicherung zurückzahlen wollen, um ihren Schadensfreiheitsrabatt zu behalten", erläutert Katrin Rüter vom Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) in Berlin. Doch eventuelle Rückzahlungen wollen mit spitzem Bleistift gerechnet werden.

"Vielfach unbekannt ist, dass für die Rückstufung bei einem Schadenfreiheitsrabatt nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend ist", sagt die Versicherungsfachfrau. Mehrere kleine Unfälle ergeben einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden. "Autofahrer, die während des Jahres zwei oder mehr Schäden verursacht haben, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist - alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen", empfiehlt Rüter.

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen. Obwohl die Autoversicherer seit Mitte 1994 ihre Bedingungen frei gestalten können, treffen für die meisten Autofahrer vergleichbare Regelungen zu. Entsprechend gilt, wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche
schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro.

Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfälle verursacht hat und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) ausgelegt hat, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis zum 31. Dezember geltend machen. Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten: "Wenn es im Dezember gekracht hat, lässt sich das Geld sogar bis Ende Januar zurückholen."

Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 Euro) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich er bis zum Jahreswechsel oder bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die
Rückstufung; zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.

ddp