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Fondsgebundene Rentenversicherung

Scheidung: Teilung einer Fondspolice umstritten

9.02.11

Der Versorgungsausgleich bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung erweist sich als schwieriger, als vom Gesetzgeber erwartet. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Was die Ehepartner in den gemeinsamen Jahren in die Altersvorsorge ansparen, wird im Fall einer Scheidung unverzüglich eins zu eins geteilt. So schreibt es die neue gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich vor, Stichtag für die Wertermittlung ist der Monatsletzte vor dem Scheidungsantrag.

Einige Besonderheiten bei den fondsgebundenen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen hatte das Bundesjustizministerium dabei nicht genau geregelt und die sorgen jetzt für Streit, worüber der Informationsdienst maklercockpit.de berichtet. Gerade bei Versicherungen, die einen Kapitalerhalt garantieren, gelten automatische Richtlinien, bei denen zwischen Renten- und Aktienfonds umgeschichtet wird. Dadurch ändert sich die Zusammensetzung des Guthabens oft in schneller Folge und außerdem kann das Fondsguthaben schnell an Wert gewinnen oder verlieren.

Wie sind Wertveränderungen dann gerecht zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Datum der Festsetzung der Anteile und dem der faktischen Teilung des Vertrages das Fondsguthaben ansteigt oder absinkt. Die Versicherer errechnen einen bestimmten Prozentsatz. Das Oberlandesgericht München sah es anders. Es beharrte in zwei Verfahren darauf, dass der einmal festgelegte Euro-Wert gelten soll. Anders als bei einer prozentualen Teilung steht hier die Summe für den zu versorgenden Partner fest. Je nachdem in welche Richtung sich die Börsenkurse entwickeln, wird einer der beiden Partner bei dieser Regelung gegenüber der Prozenzregelung benachteiligt. Beide Verfahren sind jetzt vor dem Bundesgerichtshof anhängig.