Ratgeber Betriebliche Altersvorsorge -

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Betriebliche Altersvorsorge

Scheidung: Versorgungsausgleich der Betriebsrente geregelt

4.11.09

Der neue Versorgungsausgleich im Scheidungsfall erfordert neue Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge. Deshalb haben 38 Lebensversicherungen gemeinsam die Versorgungsausgleichskasse (VAUSK) gegründet.

Mit der Gründung der VAUSK, einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), erfüllen die Lebensversicherer einen Auftrag des Gesetzgebers. Das Parlament hatte den Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern bei einer Scheidung neu ausgerichtet, die Regelung trat zum 1. September 2009 in Kraft. Speziell für die Ansprüche, die Geschiedene bei der betrieblichen Altersvorsorge des Ex-Partners geltend machen, wurde jetzt die neue Pensionskasse ins Leben gerufen.

 

"Mit der kapitalgedeckten Versorgungsausgleichskasse hat die Versicherungswirtschaft eine gute, systemkonforme Lösung gefunden, die auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Scheidungen zugeschnitten ist", so Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der GDV-Hauptgeschäftsführung. Das neue Versorgungsausgleichsrecht regelt bei Scheidungen, dass die Rentenansprüche der Ex-Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, je zur Hälfte geteilt werden. Das Gesetz sieht dabei in erster Linie vor, dass der ausgleichsberechtigte Partner einen eigenen neuen Vertrag beim Versorgungsträger des geschiedenen Ehepartners erhält (sogenannte interne Teilung).

 

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Leistungen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen zu lassen (externe Teilung). In allen Fällen, in denen ein Ausgleichsberechtigter keine konkreten Angaben macht, an welchen Versorgungsträger seine Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden sollen, springt auf Anweisung des Familiengerichtes die VAUSK als neue gesetzliche Auffanglösung ein.

 

"Auch wenn Arbeitgeber die Ex-Ehegatten als Betriebsfremde nicht in ihre Versorgungswerke aufnehmen wollen, wird für diese bei der Versorgungsausgleichskasse eine gleichwertige Zielversorgung sichergestellt", so von Fürstenwerth. Weil die VAUSK eine gesetzliche Auffanglösung ist, können Verträge nicht mit eigenen Beiträgen der Versorgungsberechtigten fortgeführt und Abschluss- und Vertriebskosten nicht erhoben werden.