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Schulden: Pfändungsschutz beim Girokonto
5.11.09Wem Gläubiger per Gerichtsbeschluss Geld direkt vom Konto einziehen können, der sollte sich bei seiner Bank nach einem Pfändungsschutzkonto erkundigen.
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Gläubiger berechtigt, bis auf Sozialleistungen alle Einkommen direkt einzuziehen. Der Schuldner jedoch von der so genannten Pfändungsfreigrenze Gebrauch machen, indem er beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellt. Das ist ein Betrag, der ihm für den Lebensunterhalt zusteht und nicht gepfändet werden darf. Aktuell liegt dieser bei Alleinstehenden ohne Kind bei 989,99 Euro pro Monat, mit Kind hat man Anspruch auf monatlich 1.359,99 Euro. Darauf weisen Experten der ARAG Rechtsschutzversicherung hin.
Schuldner sollten sich in Zukunft um ein Pfändungsschutzkonto kümmern, das etwa Mitte 2010 eingeführt wird. Auf diesem Girokonto erhält der Schuldner automatisch einen Pfändungsschutz in Höhe seines Freibetrages. So hat der Gläubiger nicht mehr uneingeschränkt Zugriff auf das Guthaben des Schuldners. Ebenfalls eine Verbesserung für diesen: Nicht ausgeschöpftes Monatsguthaben lässt sich auf den folgenden Monat übertragen. So lassen sich Beträge ansparen, um Jahresleistungen wie die Kfz-Versicherung leichter zahlen zu können.

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