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Steuer: Rücklage für Instandhaltung richtig absetzen
29.12.10Wohnungsbesitzer in Mehrfamilienhäusern legen oft Geld für eine Instandhaltungsrücklage beiseite. Aus diesem Geld finanziert die Eigentümergemeinschaft oft die Reparaturen am Haus, die von allen getragen werden müssen.
Diese Ausgaben möchten die Eigentümer natürlich steuerlich geltend machen. Das funktioniert aber erst in dem Moment, wenn das Geld tatsächlich für Handwerksarbeiten bezahlt wird. In dieser Frage entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX B 124/08), wie die LBS, die Bauspar-Spezialisten der Sparkassen Finanzgruppe, informiert.
Der Eigentümer einer Wohnung hatte ordnungsgemäß seinen Anteil an der Instandhaltungsrücklage an den Verwalter überwiesen. Diesen Betrag machte er anschließend in seiner nächsten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte das. Die Ausgaben seien erst dann steuerlich relevant, beschied das Finanzamt, wenn sie tatsächlich für das Gemeinschaftseigentum verwendet wurden. Es kam in dieser Frage zu einem Rechtsstreit, der bis vor die höchste Instanz der Fachgerichtsbarkeit in Deutschland führte.
Die Richter des Bundesfinanzhofes schlossen sich der Sicht der Finanzbehörden an und behielten damit die Grundlinien ihrer bisherigen Rechtsprechung bei. Erst dann, wenn das Geld aus der Rücklage ausgegeben sei, lasse sich beurteilen, wofür es der Verwalter konkret verwendet habe. Schließlich kämen nicht nur sofort abzugsfähige Werbungskosten in Frage, sondern auch steuerlich ganz anders zu behandelnde nachträgliche Herstellungskosten. Außerdem sei schließlich auch eine teilweise Auszahlung des Geldes an die Eigentümer möglich, auch als "Abschmelzung" der Rücklage bezeichnet.

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