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Rechtsschutzversicherung

Strittige Klausel in Rechtsschutzversicherungen

29.06.10

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Rechtsschutzversicherer ins Visier genommen. Siebzehn von ihnen mahnte sie wegen einer ihrer Ansicht nach intransparenten und benachteiligenden Klausel ab.

Die Formulierung hört sich nicht verfänglich an. Eher als vernünftige Handlungsanweisung. "Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Wird die Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."

So steht es in den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht hat. Viele Gesellschaften orientieren sich in ihren Vertragswerken daran. Doch die Verbraucherzentrale Hamburg stört sich daran. "Nach dieser Klausel könnte ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht", heißt es in einer aktuellen Meldung. Auch ein Fehler des Anwalts könnte nach Meinung der Verbraucherschützer dem Kunden angelastet werden.

Grundproblem der Vertragsklausel sei, dass sie nicht klar genug gefasst ist. Der durchschnittliche Verbraucher weiß, selbst wenn er die Klausel liest, nicht genau, wie er sich im Schadenfall verhalten soll. Der Verbraucherzentrale verweist auch auf den Bundesgerichtshof. Der hatte in einer Teminsnachricht gemeint, die Klausel sei unter Umständen unwirksam, weil die gegen die Pflicht zur Transparenz verstoße.

Der Branchenverband reagiert

Unterdessen blieb der GDV nicht untätig und veröffentlichte neue Musterbedingungen. Dabei geht es genau um die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die Kosten zu mindern. Um nunmehr dem Versicherten so verständlich wie möglich zu machen, wie er seine Kosten gering halten kann, werden in der Neuregelung konkrete Beispiele genannt.

So sollte der Versicherte etwa von mehreren möglichen Vorgehensweisen die kostengünstigste wählen. Er sollte also zum Beispiel nicht zwei oder noch mehr Prozesse vor Gericht führen, wenn er sein Ziel auch mit einem einzigen Prozess erreichen kann. Auf die vorherige Abmahnung der Verbraucherzentrale nimmt der Branchenverband keinen Bezug. In der Meldung heißt es: "Die Neufassung ist das Ergebnis intensiver, mehrmonatiger Beratungen der Branche. Hierbei sind die Entwicklungen in der Rechtsprechung ebenso wie die Interessen der Verbraucher berücksichtigt worden."

Dass die Änderung der Musterbedingungen bereits in der Pipeline der Versicherer war, bestätigt Finanzjournalist Manfred Poweleit im aktuellen Map-Fax. Er kritisiert die Verbraucherzentrale und nennt ihr Vorgehen "Randale". Die Pflicht zur Schadenminderung hält er für unumgänglich beim einem Versicherungsgedanken, der auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit fußt.

tr