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Stromschulden: Hartz-IV-Empfänger bekommen Darlehen

8.07.09

Wird einem Empfänger von Arbeitslosengeld II wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gekappt, muss der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß einem Darlehen übernehmen. Laut ARAG ist die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage (LSG Niedersachsen L 7 AS 546/09 B ER).

In dem zugrunde liegenden Fall war einer Alg-II-Bezieherin die Stromversorgung gesperrt worden, weil sie dem Energieversorger für die Energiezufuhr Geld schuldig geblieben war. Die zuständige Arbeitsagentur hatte die darlehensweise Übernahme der Stromschulden abgelehnt, da die Wohnung durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar würde. Die Antragstellerin sei nicht aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen, so unter anderem die Begründung. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die Arbeitsgemeinschaft nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Alg-II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.

 

Diese Einstellung hielt vor Gericht nicht Stand. ARAG-Experten erklären, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf gehöre. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge der Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr stehe daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Daher habe der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden durch ein Darlehen zu übernehmen, wenn die Stromsperre bereits vollzogen worden sei (LSG Niedersachsen, Az.: L 7 AS 546/09 B ER).