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Kfz-Versicherung

Totalschaden: Tatsächlicher Restwert gilt für Kfz-Versicherung

13.09.10

Ein Autobesitzer hatte seinen Wagen nach einem Totalschaden teurer verkauft, als der Gutachter ermittelt hatte. Dass die Kfz-Versicherung bei der Schadenregulierung den höheren Preis ansetzt, muss er hinnehmen.

Das hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 232/09) entschieden. In dem Fall hatte ein Versicherter nach einem schuldlosem Unfall von seiner Kfz-Versicherung erfahren, dass er den Wagen in einer Internetbörse verkaufen und dort 10.700 Euro bekommen könne. Tatsächlich hatte der Gutachter den Restwert auf 5.200 Euro geschätzt. Bei der Schadensregulierung setzte die Kfz-Versicherung jetzt aber nicht etwa den vom Sachverständigen ermittelten Restwert an, sondern den Betrag, den der Mann tatsächlich beim Verkauf erzielt hatte.

Zu Recht, wie die Bundesrichter entschieden. Denn grundsätzlich darf der Geschädigte bei der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger ermittelt hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Geschädigter ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös erzielt hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Verkaufserlös zu berücksichtigen.

dapd