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Übergangsbezüge können zur Altersvorsorge gehören
14.11.08So genannte "Übergangsbezüge" können eine betriebliche Altersversorgung sein, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied.
In einem Grundsatzurteil (BAG 3 AZR 317/07) hat das BAG deutlich gemacht, dass wenn die formalen Kriterien für eine betriebliche Altersversorgung nach § 1 des Betriebsrentengesetzes vorliegen, auch die Folgen aus einer betrieblichen Altersversorgung eintreten. Es komme nicht darauf an, wie die Leistung benannt sei oder aus welchen Gründen sie gewährt werde.
Die Leistungspflicht muss laut BAG nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz aufgelistetes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer "Versorgung" sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien sind nicht relevant. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, warum die Versorgungsleistung versprochen wurde.
Im vorliegenden Fall war im Zuge einer Restrukturierung der betrieblichen Altersversorgung die feste Altersgrenze von 65 Jahren auf 60 Jahre abgesenkt worden. Zum Ausgleich dafür war ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung sog. "Übergangsbezüge" vorgesehen.
Dies war nicht in der Versorgungsordnung, sondern in einer speziellen Richtlinie geregelt. Der Anspruch auf diese Leistungen sollte bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfallen. Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Eigenkündigung. Die Beklagte hat sich wegen des vorzeitigen Ausscheidens geweigert, ihm "Übergangsbezüge" ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf diese Leistung stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die vom Kläger erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft (§ 1b BetrAVG) umfasste auch die "Übergangsbezüge". Bei ihnen handelt es sich nicht um eine Übergangsversorgung, die dazu dient, die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis zu überbrücken. Denn die "Übergangsbezüge" waren erst mit Beginn des Ruhestandes zu zahlen.
Weshalb die Beklagte die zeitlich befristete zusätzliche Betriebsrente zusagte, spielt keine Rolle. Die für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarte Verfallklausel ist deshalb nichtig (§ 17 Abs. 3 BetrAVG, § 134 BGB).

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