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Unfallversicherung: Keine Leistung bei grober Fahrlässigkeit
9.09.08Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor. In dem Fall war ein Versicherter während einer Klettertour verunglückt und dabei derart erheblich verletzt worden, dass er bleibende körperliche Schäden davontrug.
Deshalb pochte er bei seinem privaten Unfallversicherer auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die Assekuranz allerdings verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit. Begründung: Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Versicherungsnehmer offenbar mehr als nur ein wenig angetrunken.
Später stellte sich heraus, dass er 2,7 Promille Alkohol im Blut hatte. Die Richter gaben der Versicherung Recht (AZ: 5 W 111/05).
(Quelle: ddp)

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