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Unfallversicherung: Probleme mit dem Kleingedruckten
5.12.08Manchmal verwirrt das Kleingedruckte nicht nur die Kunden, sondern auch die Versicherer selbst, wie eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (302 O 436/07) zeigt.
In dem Fall verwies ein Versicherungsschein auf die Versicherungsbedingungen. In denen waren jedoch Leistungen erwähnt, die der Versicherte gar nicht abgeschlossen hatte.
Der Versicherte war nun der Meinung, dass erwähnte Schmerzensgeld stünde ihm zu, weil es in den allgemeinen Bedingungen geregelt war. Der Versicherer war der Meinung, es käme nur auf den Versicherungsschein an und in dem war von Schmerzensgeld keine Rede.
Die Richter schlossen sich der Auffassung der Versicherung an: Eine im Versicherungsschein nicht ausdrücklich genannte Leistungsart wie das Schmerzensgeld wird auch nicht dadurch Vertragsinhalt, dass der Versicherungsschein auf das Gesamtbedingungswerk mit seinen vielfältigen Leistungsarten verweist.
ddp

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