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Unfallversicherung

Unfallversicherung zahlt bei Bewusstseinsstörung nicht

10.11.08

Wer durch eine, wenn auch nur kurzzeitige Bewusstseinsstörung, nicht in der Lage ist, auf Gefahrsituationen angemessen zu reagieren, bekommt von seinem Unfallversicherer keine Leistungen.

Das sahen die Versicherungsbedingungen vor, die einem Versicherten in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (AZ: IV ZR 219/07) zum Verhängnis wurden. Der Versicherte war in der Sonne eingeschlafen, bekam Kreislaufprobleme, sackte zusammen und stieß mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes.

 

Das Einschlafen in der Sonne stellt in diesem Fall keinen "Unfall" dar, der in der Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Einnicken in der Sonne kein von außen wirkender, sondern ein innerer und nicht versicherter Vorgang sei.

 

(Quelle: ddp)