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Unfallversicherungen und Alkohol passen nicht zusammen
13.11.09Wenn Unfallversicherte trinken und tatsächlich einen Unfall erleiden, dann ist Ärger vorprogrammiert. Denn nicht selten verweigern Versicherer die Zahlung der Unfallrente, wenn der Betroffene betrunken war.
So entschied zum Beispiel das Kammergericht Berlin (AZ: 6 W 12/03) gegen einen Versicherten, der im Rausch das Hotelfenster öffnete, hinausfiel und sich schwere Verletzungen zuzog, für die seine private Unfallversicherung zahlen sollte. Der Versicherer weigerte sich und verwies auf die Versicherungsbedingungen: Danach sind Schäden durch alkoholbedingte Bewusstseins-Störungen nicht versichert, so die Begründung der Versicherung, die der Überprüfung durch das Gericht standhielt. Denn die Richter nahmen eine Bewusstseinsstörung an und glaubten dem Mann nicht, der erklärte, er sei nur ausgerutscht.
Auch ein Fußgänger, der mit 1,8 Promille unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, setzt seinen Schutz aus der privaten Unfallversicherung aufs Spiel. Existieren nämlich Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinsstörung, wird die Versicherung von ihrer Einstandspflicht frei, wie das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 20 U 140/01) entschieden hat. In dem Fall war ein Mann nachts betrunken mit 1,8 Promille Blutalkohol auf die Straße gelaufen und wurde angefahren. Daraufhin berief sich die Unfallversicherung des Mannes darauf, dass er sich zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes-oder Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall ursächlich war.
Vor Gericht bekam die Versicherung Recht: Eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei Fußgängern werde regelmäßig zwar erst ab zwei Promille Blutalkohol angenommen, so die Richter. Aber in dem Fall gebe es Hinweise für eine erhebliche alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Opfers auch schon bei dem geringeren Blutalkoholwert. So sei der Mann schräg über die Straße geradezu in den herannahenden Pkw hineingelaufen. Ein solches Verhalten mit einer erheblichen Fehleinschätzung für Entfernungen sei, wie es in dem Urteil hieß, "alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären".
Versicherungsbedingungen zu studieren lohnt sich
Sinnvoll kann es deshalb sein, wenn die Unfallpolice einen Schutz bei Alkoholgenuss nicht ausschließt - etwa für Fußgänger. Meist gilt diese Erweiterung allerdings nur innerhalb bestimmter Promillegrenzen - so sind Unfälle bis u 0,8 oder 1,5 Promille nicht ausgeschlossen. Es lohnt sich auf jeden Fall, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren. Aber selbst der Einschluss von alkoholbedingten Unfällen wird manchem leichtsinnigen Zeitgenossen nicht helfen. Wer im Vollrausch wandert und einen Unfall erleidet, kann nämlich auch mit einer "Alkohol-Police" nicht darauf zählen, dass der Unfallversicherer bei einem Unglück zahlt.
Vor dem Oberlandesgericht Köln (AZ: 5 W 111/05) wurde ein solcher Fall verhandelt, nachdem die Versicherung des verunglückten Wanderers nicht zahlen wollte, weil der über 2,5 Promille im Blut gehabt hatte, als er auf einer Wanderung einen Abhang herunterstürzte und sich so schwer verletzte, dass er querschnittsgelähmt blieb. Die Richter gaben dem Versicherer Recht. Denn wer mit 2,0 Promille Blutalkoholgehalt als fahruntüchtig gilt, muss auch als wanderuntüchtig gelten und kann sich nicht auf seinen Versicherer verlassen.
Auch wenn es komisch klingt: Etwas mehr Glück können da Versicherte haben, die regelmäßig trinken. Denn vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 4 U 114/029) bekam eine Witwe Recht, die von der Versicherung des verstorbenen Mannes Geld haben wollte. Der Mann selbst war völlig übermüdet und angetrunken mit dem Auto verunglückt und verstorben. Die Versicherung wollte wegen des Alkoholkonsums nicht zahlen, erlebt vor Gericht ab selbst ihr blaues Wunder. Die Richter waren der Meinung, dass der Mann als Alkoholiker an Alkohol gewöhnt war und der Unfall deshalb nicht automatisch auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden könne. Vielmehr kann auch die Übermüdung Grund für den Fahrfehler gewesen sein, der letztlich zum Unfall führte. Und diese Übermüdung ist eben keine Bewusstseinsstörung vor, die die Zahlungspflicht der Versicherung ausschließen würde.
ddp

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