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Urlaubs-Ausgaben richtig steuerlich absetzen
10.06.09Das Finanzamt interessiert sich für die Bürger auch dann, wenn sie in Urlaub sind. Clevere Steuerzahler können ihre Ferien absetzen - zumindest teilweise.
Der Fiskus wirft auch ein Auge auf die Ferienplanung der Steuerzahler ein. Das fängt bereits mit dem vom Arbeitgeber ausgezahlten Urlaubsgeld an. Das unterliegt genauso in voller Höhe der Lohnsteuer wie ein Ausgleich für nicht genommenen Urlaub.
So bleibt netto meist deutlich wenig von dem Extrageld übrig, das der Chef für die Erholung zahlt. Die Firma kann die Abgaben für das Urlaubsgeld auch aus eigener Tasche übernehmen. Will sie sich großzügig zeigen, zahlt sie eine pauschale Lohnsteuer und die sommerliche Unterstützung netto aus. Dafür müssen im Betrieb jedoch mindestens 20 Mitarbeiter Urlaubsgeld bekommen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Unbezahlter Urlaub bringt steuerliche Entlastung
Bei unbezahltem Urlaub entfällt eine Besteuerung mangels Geldzufluss. Das bringt sogar eine Entlastung, weil die Progression des Arbeitnehmers für das übrige Jahreseinkommen entsprechend sinkt. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat weiter erhalten. "Dauert die unbezahlte Pause aber länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung; der Urlauber ist abzumelden", sagt Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Der Angestellte sollte in dem Fall eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.
Geht es mit dem Firmenwagen in die Ferien, kann der Arbeitgeber alle Benzinkosten und auch eine Reparatur am Urlaubsort übernehmen. Denn diese Aufwendungen sind schon in der pauschalen Listenpreis-Besteuerung für den Privatanteil drin. Das gilt allerdings nicht für vom Chef bezahlte Maut- und Vignettengebühren. "Das zählt als zusätzlicher geldwerter Vorteil", meint Wänger. Ermitteln Arbeitnehmer den Privatanteil ihres Firmenwagens aber mittels Fahrtenbuch, kommt es durch die Urlaubstouren zu einem ordentlichen Anstieg der Privatfahrten, was in Jahresendabrechnung zu einem höheren geldwerten Vorteil führt.
Pfeift der Chef seine Mitarbeiter aus den Ferien zurück an Schreibtisch oder Werkbank, können Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Rückfahrt steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für Ausgaben, die dem Partner wegen des überraschenden Urlaubabbruchs entstehen. Arbeitnehmer sollten sich in solchen Fällen die Rückbeorderung auf jeden Fall bescheinigen lassen.
Belege sammeln lohnt sich
Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Angestellte darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der späteren Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt bedenkenlos 220 Pendelfahrten zur Arbeit. Dabei gehen die Beamten von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden diese nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.
In der Ferienlaune denken viele Arbeitnehmer nicht ans Finanzamt. Dabei kann es sich lohnen, Belege zu sammeln. Jedes Telefonat in die Firma kann als Werbungskosten abgesetzt werden. "Das gilt auch für die teilweise happigen ausländischen Handygebühren, die bei beruflichen Anrufen aus der Heimat anfallen", weiß der Steuerexperte.
Wird während des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungspauschalen für diese Tage steuerlich zum Abzug gebracht werden. Findet eine dienstliche Fortbildungsveranstaltung in der Nähe des Urlaubsortes statt, sind die Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit des Fachkongresses wie auch die Gebühren abziehbar. Das macht sich bei den Pauschalen besonders positiv bemerkbar, da hier die hohen Sätze des jeweiligen Landes anzusetzen sind. Auch wenn die gesamte Sommerreise eher privat ist, gelingt der Werbungskostenabzug. Das gelingt nach neuester Rechtsprechung durch Verteilung in beruflich und privat, selbst wenn die Zeiten für die Firma gering ausfallen. Für die betriebliche Dauer darf der Arbeitgeber sogar die Kosten steuerfrei erstatten, es liegt kein geldwerter Vorteil vor.

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