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Urteil: Bankentgelt für Überziehungskredit unzulässig
7.05.10Einen Sieg für Girokonto-Kunden hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen errungen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) kippte auf ihr Betreiben eine Bankenklausel zu Überziehungskrediten.
Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung von ihren Girokonto-Kunden. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten. Wie die Verbraucherzentrale meldet, urteilte auf ihre Klage das OLG (Az. I-31 U 55/09), dass diese Klausel unzulässig sei.
Der Grund: Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge. Die von der Sparkasse Dortmund eingelegte Revision gegen das Urteil wurde nun von ihr zurückgenommen. Somit ist der Spruch des OLG rechtskräftig.
Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt. Wer als Kunde davon betroffen ist, sollte solche Entgelte nicht zahlen. Sollte dies bereits erfolgt sein, können die Verbraucher – mit Verweis auf das Urteil – entsprechende Gebühren zurückfordern.

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