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Verbraucherschützer prüfen Stromlieferverträge
1.10.10In einer umfangreichen Aktion untersuchte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zahlreiche Geschäftsbedingungen von Stromanbietern und ging gegen einige Versorger gerichtlich vor.
250.000 Euro müssen die Städtischen Werke Magdeburg zahlen, wenn sie weiter drei Klauseln aus ihren alten allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. So urteilte das Landgericht Magdeburg im April des Jahres. Beanstandet hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) als Kläger insgesamt fünf Vertragsregelungen. Durchsetzen konnte sie sich bei einer Formulierung, in der die Stadtwerke den Vertragsbeginn unklar geregelt hatten. Außerdem verwendete der Stromanbieter eine unzulässige Kündigungsregelung bei säumigen Zahlern. Untersagt ist ebenfalls die automatische Einwilligung des Kunden, dass das Unternehmen seine Daten zu Marketingmaßnahmen nutzen darf.
Zwischen November 2009 und März 2010 hatte der VZBV die Lieferverträge von 31 Stromanbietern unter die Lupe genommen, darunter Vattenfall Europe, Yello Strom, die RWE Vertriebs AG, Flexstrom sowie einige Ökostromanbieter und Stadtwerke. In allen Verträgen fanden sich unzulässige Klauseln. Die Verbraucherschützer mahnten daraufhin die betroffenen Energieversorger ab.
Viele der Unternehmen änderten die Passagen in den Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise. Wie der VZBV mitteilt, gaben 21 Firmen Unterlassungserklärungen ab, inklusive Teilunterlassungen. In 16 Fällen reichte der VZBV Klage ein. Die beanstandeten Klauseln betrafen unter anderem Regelungen zur Preisanpassung, zum Vertragsbeginn und zu Sanktionsmöglichkeiten.
Kein Kündigungsrecht bei geringem Zahlungsverzug
Unter anderem beurteilte das Landgericht München eine Klausel als unzulässig, nach der Anbieter die Änderung des örtlichen Grundversorgerpreises mit sofortiger Wirkung an ihre Kunden weitergeben durften. Nach Ansicht der Richter ermöglicht dies Preiserhöhungen, ohne dass es beim Versorger selbst zu höheren Kosten gekommen ist.
Gegenstand der Abmahnungen des VZBV waren außerdem die sich aus den Verträgen ergebenden Sanktionsmöglichkeiten. Dies betraf Klauseln, die Anbietern ein Kündigungsrecht schon bei geringem Zahlungsverzug des Kunden einräumten. Andere Verträge sahen überhöhte Mahngebühren vor oder formulierten zu geringe Anforderungen, säumigen Kunden den Strom abzustellen. Andere Klauseln zwangen die Kunden dazu, eine Einzugsermächtigung für ihr Girokonto zu erteilen. Einige Unternehmen, unter anderem Vattenfall Europe, Eon Edis, Flexstrom und Nuon Deutschland, haben mittlerweile verbindlich erklärt, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden.
In mehreren Fällen setzten sich die Verbraucherschützer nicht durch. Das Landgericht Stuttgart wies beispielsweise eine Klage gegen EnBW ab. Beanstandet hatte die VZBV, dass der Stromanbieter sich ein Kündigungsrecht bei einem Umzug des Kunden einräumt und er dem Kunden bei Lieferschwierigkeiten durch höhere Gewalt kein Recht zur Vertragsaufhebung zugesteht.
tr

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