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Vereine: Haftpflicht im Ehrenamt regeln
29.11.10In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Wann sie oder ihre Vereine eine Haftpflichtversicherung benötigen und in welchen Fällen eine Unfallversicherung besteht, erläutern Experten der Arag Rechtsschutzversicherung.
Im Oktober 2009 erleichterte der Gesetzgeber die Arbeit von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen. Bislang hafteten sie mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden. Eine Einschränkung gab es bei der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit. Diese konnte der Verein in seiner Satzung ausschließen. In der neuen Regelung werden die Ehrenamtlichen jetzt grundsätzlich besser gestellt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist seitdem eine so genannte Haftungsprivilegierung verankert.
Bei Schäden, die ein Vereinsvorstand zu Lasten seines Vereins anrichtet (so genannte Innenhaftung), haftet er jetzt nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Verursacht der Vorstand einem Dritten einen Schaden, haften normalerweise Vorstand und Verein als Gesamtschuldner (so genannte Außenhaftung). Seit der Gesetzesnovelle kann der Verein den Vorstand bezüglich der Schadensersatzpflicht freistellen. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind auch hier nicht umfasst. Innenhaftung kann vorliegen, wenn zum Beispiel der Vorstand ein für den Verein nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Außenhaftung tritt zu, wenn bei einer Veranstaltung Besucher oder deren Eigentum verletzt werden.
Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder maximal 500 Euro im Jahr als Vergütung erhält (so genannte Ehrenamtspauschale). Ausgeschlossen von dieser Haftungsprivilegierung sind zum Beispiel das Nichtabführen von Lohnsteuer und die Haftung für Steuerschulden. Bei größeren Vereinen kann dann eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Sinn ergeben.
Ehrenamtliche, die nicht als Vereinsvorstand tätig sind, müssen eigentlich für von ihnen verursachte Schäden haften. Doch es gibt Abhilfe. Erstens übernimmt oft die private Haftpflichtversicherung derartige Schäden oder der Verein hat für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Wieder anders ist es, falls ein Vereinsmitglied beispielsweise bei einer Feier einem Gast Wein über den Anzug gießt – also wenn ein Dritter geschädigt ist. In diesen Fällen besteht im Normalfall ein Freistellungsanspruch gegenüber der Organisation. Das heißt, der ehrenamtlich Tätige kann davon ausgehen, dass sein Verein ihm keine Forderungen aufmacht. Die Geschädigten würden sich in diesem Fall ohnehin zuerst an den Verein wenden.
Wenn ein Unfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert und der Ehrenamtliche dabei verletzt wird, besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Unfallversicherung. Nach dem siebten Sozialgesetzbuch sind Ehrenamtliche unfallversichert zum Beispiel:
- In Rettungsunternehmen und im Bildungswesen
- Im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- In öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeits-gemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
- Solche, die wie Arbeitnehmer tätig sind (z.B. Jugendtrainer in einem Sportverein)
Zudem haben einige Bundesländer Sammelverträge für ehrenamtlich tätige Personen abgeschlossen, die weder gesetzlich unfallversichert noch haftpflichtversichert sind.

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