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Verlängerung der "Risikoleben" ist ein neuer Abschluss
17.03.09Die Verlängerung einer Risikolebensversicherung durch einen Versicherten gilt eindeutig als Neuabschluss. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Die Auswirkungen dieses Urteils ((AZ: 5 U 704/06-89) sind enorm. Schließlich beginnen durch den Neuabschluss auch bestimmte Fristen zu laufen, etwa die dreijährige Ausschlussfrist wegen Suizid. Auf diesen Umstand muss der Versicherer auch aufmerksam machen.
In dem Fall hatte ein Mann seine Lebensversicherung verlängert und sich zwei Jahre danach das Leben genommen. Die Versicherung wollte der Witwe die Versicherungssumme nicht auszahlen und berief sich auf die Ausschlussklausel wegen Selbsttötung, die eine Leistung bei Selbstmord erst nach drei Jahren vorsieht.
Da der Vertrag aber erst vor zwei Jahren neu abgeschlossen worden war, verweigerte die Versicherung die Leistung. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Denn auch wenn der Vertrag durch die Verlängerung der Lebensversicherung neu abgeschlossen worden war, hätte die Versicherung auf den damit schlechteren Versicherungsstandard hinweisen müssen. Da sie das nicht getan hatte, musste sie wegen dieses Beratungsfehlers die Versicherungssumme als Schadensersatz leisten.

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