Aktuelles Haftpflichtversicherung -

Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Haftpflichtversicherung

Vermieter muss nicht ins Blaue die Elektrik prüfen lassen

1.03.11

Eigentümer sind nicht zu Routineuntersuchungen an der Elektrik verpflichtet. Kommt es doch zu einem Brand an einem Elektroherd, braucht ihre Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden des Mieters einzuspringen.

E-Check heißt die regelmäßige Routinekontrolle aller elektrischen Anlagen eines Hauses. Aber sie gehört nicht zu den üblichen Pflichten eines Eigentümers. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 321/07), wie die Bausparkasse LBS mitteilt.

Der Fall: Ein Eigentümer besaß ein mehrstöckiges Haus mit vermieteten Ein-Zimmer-Appartements. Jede Einheit verfügte über eine Kochnische. Genau dort kam es eines Tages zu einem Brand, wohl wegen eines Defekts der Dunstabzugshaube. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von rund 2.600 Euro, den der betroffene Mieter vom Eigentümer ersetzt haben wollte. Für den Schaden hätte ersatzweise die Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitzer einstehen müssen, weil sie bei den Versicherten schützt, wenn er fahrlässig gegen Sicherungspflichten verstößt.

Die Begründung des Mieters: Der Eigentümer müsse regelmäßig die elektrischen Anlagen seiner Wohnungen kontrollieren, um seiner Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden und Gefahren von den Mietern abzuwenden. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landgericht wies sie komplett ab. Am Ende musste der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung treffen

Das Urteil: Ein Schadenersatzanspruch des Mieters wurde in Karlsruhe verneint. Zwar sei der Eigentümer für alle Bestandteile eines vermieteten Hauses zuständig. Allerdings betreffe das nur Maßnahmen, "die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren". Eine Generalinspektion der elektrischen Einrichtungen einer Immobilie gehöre nicht dazu. Seien nämlich die Leitungen ordnungsgemäß verlegt worden, dann bestehe dafür keine Notwendigkeit. Allenfalls unter besonderen Umständen, etwa bei ungewöhnlichen und wiederholten Störungen, könnten besondere Prüfpflichten bestehen.