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Vermittler muss richtige Beratung nachweisen
18.05.11Was Versicherungsvermittler und Makler ihren Kunden raten, müssen sie in einer Beratungskommunikation festhalten. Im Zweifel sind sie in der Beweispflicht. Die Rechtsanwaltskanzlei GPC Law berichtet zu einem aktuellen Prozess.
Die Vermittlerrichtlinie 2007 regelte die Beratungsdokumentation und damit einen wichtigen Teil des Verbraucherschutzes. Nun hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG, Az. 5 U 337/09) eine der ersten Entscheidungen zur Beweislastverteilung gefällt und die verbraucherfreundliche Linie bestätigt.
Sind Inhalt und Umfang einer Beratung in Sachen Versicherung, Geldanlage und Altersvorsorge zwischen Kunde und Vermittler streitig, dann muss der Berater nachweisen, dass er über alle wichtigen Belange aufgeklärt hat und seine Ratschläge zum Anleger passten.
Es kommt vor, dass eine Dokumentation, in der die erteilten Informationen einschließlich der ausgesprochenen Empfehlungen und Warnungen aufgelistet sind, fehlt oder oder unvollständig ist. Dann muss nach Ansicht der Richter in Saarbrücken zwingend davon ausgegangen werden, dass eine Beratung tatsächlich nicht oder nur in dem festgehaltenen Umfang stattgefunden habe. In diesem Fall trifft die Beweislast den Vermittler und er muss glaubhaft machen, dass er alle wichtigen Informationen gegeben hat.
Eine Zeuge hilft
"Die Entscheidung verdeutlicht, wie rigide die Beweislastverteilung bei den Beratungs- und Dokumentationspflichten in der Versicherungsvermittlung ist", so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Kanzlei GPC Law. "In einem Gerichtsverfahren hilft dem Vermittler dann nur noch eine aussagekräftige Beratungsdokumentation oder ein guter Zeuge." In dem OLG-Fall hatte der beklagte Versicherungsmakler viel Glück. Er konnte die mangelhafte Dokumentation der Beratung durch die Zeugenaussage eines angestellten Mitarbeiters wieder ausgleichen.
Die Vermittlerrichtlinie verschärfte die Haftung, die Versicherungsvermittler bei einer fehlerhaften Beratung trifft. Vermittler, die an eine Gesellschaft gebunden, können seitdem – ebenso wie Makler – auch persönlich in Haftung genommen werden. Wenn zum Beispiel ein Vermittler den Kunden zur Kündigung einer Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bewegt und selbst wegen dessen Erkrankungen keinen neuen Anbieter findet, haftet er, falls Schäden entstehen. Die Beratungsdokumentation muss der Vermittler dem Verbraucher laut Gesetz übergeben.

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