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Versicherte dürfen über Reha-Klinik mitentscheiden
13.11.08Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf eine klinische Rehabilitation, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.
Bei der Auswahl der Klinik muss die Kasse die besonderen Bedürfnisse und Wünsche des Versicherten berücksichtigen, wie das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschied (Urteil vom 10. November 2008, AZ: L 1 KR 2/05).
Der zu 80 Prozent behinderte Kläger hatte im Jahr 2000 eine Kur in einer Fachklinik für Naturheilkunde und ganzheitliche Medizin beantragt. Die Kasse lehnte den Antrag ab, obwohl der Versicherte bereits einige Jahre zuvor in der gleichen Klinik mit gutem Erfolg behandelt worden war. Daraufhin entschied sich der Versicherte zu einer Reha-Behandlung auf eigene Kosten und klagte gleichzeitig gegen den Ablehnungsbescheid.
Während das Sozialgericht die Klage abwies, gab das Landessozialgericht dem Kläger Recht. So sei die stationäre Behandlung im Fall des Versicherten erforderlich und nach Aussage der behandelnden Ärzte auch erfolgversprechend gewesen. Die Kasse müsse die Kur zudem auch rückwirkend bezahlen, da der Kläger zunächst die Entscheidung der Versicherung abgewartet und sich erst anschließend zur Behandlung auf eigene Kosten entschieden habe.
Bis zu einer endgültigen richterlichen Entscheidung musste der Versicherte die
Kurbehandlung nicht aufschieben, wie das Landessozialgericht urteilte.
(Quelle: ddp)

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