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Versicherter muss beschädigtes Parkett nicht hinnehmen
14.05.09Werden nach einem versicherten Wasserschaden optische Beeinträchtigungen am Parkett festgestellt, obwohl das Parkett bereits repariert wurde, muss der Versicherte das nicht hinnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann dann einen komplett neuen Boden verlangen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. In dem Fall hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass die Oberfläche auf dem alten und dem reparierten Parkett deutlich unterschiedlich ist, sodass er einen Austausch für gerechtfertigt hielt.
Die Hausratversicherung hingegen hielt eine Reparatur für ausreichend - vor allem, weil das Parkett bereits 30 Jahre alt war. Das Gericht schloss sich jedoch dem Sachverständigen an, der einen Austausch für sinnvoll hielt. Denn die optische Beeinträchtigung ist nach Meinung der Richter eine Zerstörung des Parketts, sodass die Versicherung unabhängig vom Alter einen Austausch zahlen muss.
(AZ: 275 C 13630/07).
ddp

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