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Versicherungs- und Vorsorgekosten steuerlich richtig absetzen
2.05.07Die Absetzbarkeit von Vorsorgekosten ist seit 2005 neu geregelt. Aber noch immer wissen viele Steuerzahler nicht, was sie wirklich absetzen können.
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, einerseits "Altersvorsorgeaufwendungen" abzusetzen. Daneben können so genannte "andere Vorsorgeaufwendungen" zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.
Zu den "Altersvorsorgeaufwendungen" zählen vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aber auch die Kosten für landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Rentenversicherungen fallen in diese Kategorie.
Arbeitgeberanteil beachten
Absetzbar sind in der Steuererklärung für das vergangene Jahr 62 Prozent der anfallenden Kosten - maximal jedoch 12400 beziehungsweise 24800 Euro.
Die Zahlen hören sich nach einem Steuersparmodell an. Tatsächlich aber können vor allem Angestellte viel weniger absetzen, denn der Abzugsbetrag wird noch gekürzt um den vollen Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung.
Wer also mit dem Chef im Jahr 2006 zusammen insgesamt 6000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann davon nur 720 Euro absetzen, da von den absetzbaren 3720 Euro die 3000 abgezogen werden, die der Arbeitgeber zugesteuert hat.
Die Quote liegt also tatsächlich bei nur zwölf Prozent. Bis zum Jahre 2025 steigt der genannte Prozentsatz allerdings jährlich um zwei Prozentpunkte und damit auch der tatsächlich absetzbare Höchstbetrag.
Auch andere Versicherungskosten fiskal berücksichtigen
Zu den "anderen Vorsorgeaufwendungen" gehören alle weiteren Vorsorgekosten, die keine Altersvorsorgeaufwendungen sind.
Dazu zählen vor allem Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzlich wie privat), Kosten für Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Ausgaben für alle Kapitalversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden.
Die Kosten sind hier nur bis 1500 Euro absetzbar, der Höchstbetrag steigt auf 2400 Euro bei Selbstständigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen.
Die Beträge werden jedoch in aller Regel schon durch die Beiträge zur Krankenversicherung erreicht, so dass alle anderen Versicherungskosten sich steuerlich nicht mehr auswirken. Damit gehen nach dieser Berechnung vor allem die Steuervorteile aus alten Kapitalversicherungen verloren.
Um diesen Effekt abzumildern, hat der Gesetzgeber bis zum Jahr 2019 eine so genannte "Günstigerprüfung" vorgesehen. Das Finanzamt prüft dabei für jede Steuererklärung, ob die alte Regelung vor der Rentenreform günstiger war.
Auf diesem Wege retten vor allem Selbstständige ihre Steuervorteile aus alten Lebens- und Rentenversicherungen. Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch dafür gesorgt, dass trotz der Anrechnung der alten Steuervorteile aus der Zeit vor 2005 die Rürup-Beiträge zusätzlich anerkannt werden - und zwar mit dem maßgeblichen Satz, der 2006 bei 62 Prozent lag.
Riester-Beiträge gesondert gefördert
Neben den erwähnten Vorsorgeaufwendungen werden die Beiträge zu Riester-Verträgen gesondert gefördert. Zum einen geschieht das über die Zulagen, zum anderen können die Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Der Höchstbetrag lag 2006 bei 1575 Euro. Vor allem Gutverdiener sichern sich so neben den Zulagen weitere Steuervergünstigungen. Ärgerlich dabei ist lediglich, dass nur unmittelbar Anspruchsberechtigten dieser Betrag zusteht.
Ist bei Ehegatten ein Partner selbstständig und der andere unmittelbar berechtigt, verdoppelt sich der Höchstbetrag also nicht. Der mittelbar Berechtigte kann aber bei gemeinsamer Veranlagung den Höchstbetrag des Ehegatten nutzen und mit ausschöpfen, wenn dessen Beiträge inklusive der Zulagen niedriger als 1575 Euro sind.
(Quelle: ddp)

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