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Private Krankenversicherung

Versicherungspflicht bei Beamten nicht durchzusetzen

17.12.09

Eigentlich gilt seit Anfang 2009 die Pflicht zur Krankenversicherung. Trotzdem haben Bundesländer keine Handhabe gegen ihre Beamten, die keinen Vertrag abschließen.

Landesbeamte können vom Dienstherrn nicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung gezwungen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1587/09) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und gab damit der Klage einer pensionierten Landesbeamtin auf weitere Zahlung von Beihilfe in Höhe von 22 Euro statt.

 

Die Klägerin war 1970 in den Dienst des Landes Baden-Württemberg eingetreten. Damals war der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung nicht vorgeschrieben, sodass sie keine derartige Versicherung abschloss. 1999 ging sie in den Ruhestand. Zum 1.1.2009 führte der Bundesgesetzgeber die Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung für jedermann ein. Das Land Baden-Württemberg änderte daraufhin seine Beihilfeverordnung und zahlt die Beihilfe nur noch an Personen, die eine private Zusatzversicherung nachweisen können.

 

Die Klägerin erhielt ab Januar 2009 deshalb keine Beihilfe mehr. Das Verwaltungsgericht erklärte die Beihilfeverordnung des Landes nun für unwirksam. Mit dieser Bestimmung würden keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern es werde versucht, möglichst lückenlos alle Bundesbürger gegen Krankheitskosten zu versichern. Für diese Zielverfolgung fehle dem Land die gesetzgeberische Kompetenz, führten die Richter aus. Außerdem verstoße die Bestimmung bei Beamten wie der Klägerin, die während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung bedurfte, gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn.

 

Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere, weil die Klägerin monatlich 1550 Euro bezieht und davon auch ihren Ehemann und ihre Tochter versorgt. Die Klägerin wäre dadurch gezwungen, entweder einen nicht ganz unerheblichen monatlichen Betrag von 420 Euro von ihrer Pension für die Versicherung zu verwenden, oder jeden Beihilfeanspruch zu verlieren. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

 

ddp