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Kfz-Versicherung

Vom Unfallort entfernt: Kfz-Versicherung muss nicht zahlen

25.08.09

Ein Autofahrer muss nach einem Unfall alles tun,um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten.

Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, verletzt er diese Verpflichtung und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz - auch dann nicht, wenn er seinen Wagen und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt. Auf einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken verweist der Deutsche
Anwaltverein (DAV) in Berlin.

In dem konkreten Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei war ein Sachschaden von 800 Euro entstanden. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück.

Er gab später an, unter Schock gestanden zu haben und einer Auseinandersetzung mit einem der Zeugen aus dem Weg gehen zu wollen. Außerdem habe er nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich mit Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.

Der Fahrer berief sich auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde abgelehnt. Die Kfz-Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe.

Er hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zur Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich immer auch darum gehe, ob bei einem Unfall Alkohol im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes habe diese Überprüfung jedoch unmöglich gemacht.

ddp