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Lebensversicherung

Vor Reform der Erbschaftssteuer über Schenkung nachdenken

24.11.08

Lebensversicherungen sind bisher eine elegantes Hilfsmittel, um Vermögen zu übertragen. Das ändert sich vermutlich mit der Erbschaftssteuerreform und geht nicht nur Erben großer Vermögen an.

Wer heute eine Lebensversicherung verschenkt, beglückt den Beschenkten in doppelter Hinsicht. Erstens durch den dahinter stehenden Geldbetrag und zweitens, weil die Besteuerung verhältnismäßig günstig ist.

 

Bei der Schenkung einer Versicherungspolice, wie einer Kapitallebensversicherung, übernimmt der Begünstigte den Vertrag komplett, er wird also Versicherungsnehmer. Da das Finanzamt eine Schenkung wie eine Erbschaft behandelt, fällt Steuer an. Die Versicherung kann dabei auf zweierlei Weise bewertet werden, wobei die günstigere zum Tragen kommt. In Anschlag kommen entweder der Rückkaufswert oder zwei Drittel der eingezahlten Beiträge.

 

Die zweite Variante ist besonders dann günstig, wenn die Versicherung bereits geraume Zeit läuft. Genau das fiel offensichtlich auch dem Gesetzgeber auf, der im Zuge der Erbschaftssteuerreform verschenkte Lebensversicherungen nur noch nach dem Rückkaufswert besteuern lassen will.

 

 

Nachrechnen lohnt sich

 

Ein kleines Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich: Angenommen, eine Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert von 120.000 Euro. Bisher sind über mehrere Jahre hinweg 90.000 Euro eingezahlt worden, der Rest kommt aus Überschussanteilen. Bisher waren 60.000 Euro, nämlich zwei Drittel, zu versteuern, künftig die kompletten 120.000 Euro.

 

Noch ist das Gesetz über die neue Erbschaftssteuer nicht in Kraft getreten. Aber Versicherungsexperten gehen davon aus, dass die Regelung die weiteren Lesungen im Bundestag passieren wird.

 

Wer an Ehepartnern oder Kindern Vermögen übertragen möchte, muss sich im Normalfall keine Gedanken machen. Hier gelten die hohen Freibeträge von zukünftig 500.000 bzw. 400.000 Euro – und zwar alle 10 Jahre bei Schenkungen. Aufhorchen sollten uneheliche Lebensgemeinschaften, in denen es etwas zu vererben gibt. Für Familienfremde sollen zukünftig 20.000 Euro (bisher 5.200 Euro) steuerfrei bleiben. Je nach Höhe der Schenkung lohnt es sich genau nachzurechnen.

 

Eine Änderung des Bezugsrechts – zum Beispiel zu Gunsten des Lebenspartners – ist übrigens keine Schenkung, weil der Versicherungsnehmer derselbe bleibt und weiter frei über den Vertrag verfügt. Wird der Vertrag nach Ablauf an die dritte Person ausgezahlt, muss diese normal die dann geltende Erbschaftssteuer abführen.

 

tr