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Tagesgeld

Wann Kapitalerträge in die Steuererklärung gehören

27.04.11

Ob Zinsen aufs Tagesgeld oder Gewinne im Aktiendepot - meist behält die Bank Abgeltungssteuer ein und alles ist geklärt. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Zinsen und Erträge weiter in die Steuererklärung gehören.

Das Steuersystem 2009 macht vieles deutlich einfacher. Die Banken nehmen zum Teil ihren Kunden die fiskalische Arbeit ab und die Steuererklärung wird spürbar schlanker. Der alljährliche Kampf mit den Anlagen KAP, SO und AUS kann in einigen Fällen sogar entfallen, da bereits die Kreditinstitute von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenfalls Kirchensteuer einbehalten und abgeführt haben.

Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch mit Blick auf die anstehende Einkommensteuererklärung für 2010 darauf hin, dass Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne dem Finanzamt oftmals weiter deklariert werden müssen. In einigen Fällen kann sich das sogar lohnen, um Abgeltungsteuer erstattet zu bekommen.

Individuellen Steuersatz prüfen

So sollten Anleger, deren individuelle Progression unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, weiterhin ihre Kapitalerträge fürs Finanzamt auflisten, um eventuell zu viel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen. Das Finanzamt prüft dann bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt.

Sollte dies nicht der Fall sein, beispielsweise weil der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. "Diese Option kann jährlich beansprucht werden, wenn der Sparer beispielsweise ein geringes Gesamteinkommen, hohe Verluste aus Beteiligungen oder dem Mietshaus aufweist", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Verluste aus Vorjahren verrechnen

Auch mit höherem Steuersatz kann eine detaillierte Meldung sämtlicher Kapitalerträge über die Einkommensteuererklärung 2010 lohnen, wenn etwa Spekulationsverluste aus Vorjahren vorliegen, die mit positiven Erträgen verrechnet werden sollen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anleger die so genannten Altverluste bei der Steuerveranlagung angegeben haben und das Finanzamt diese festgestellt hat.

Ähnlich sieht es mit dem im Vorjahr realisierten und von der Bank bescheinigten Börsenminus bei Bank A aus, das mit positiven Erträgen bei Institut B ausgeglichen werden soll. In diesem Fall muss der Anleger das Finanzamt als Verrechnungsstelle in Anspruch nehmen. Eine Überprüfung nimmt der Fiskus auch vor, wenn Anleger ihre Freistellungsbeträge ungünstig verteilt und damit zu viel Abgeltungsteuer bezahlt haben.

Auslandsdepots weiterhin komplett eintragen

Sind zwischenzeitlich für den Steuerpflichtigen günstige Finanzgerichtsurteile ergangen oder bestehen generell Zweifel an einzelnen Steuervorschriften kann auch dies nur über die Steuerveranlagung geklärt werden. Der Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit, anschließend gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen oder im Klageverfahren zu seinem Recht zu kommen.

Neben dieser freiwilligen Meldung gibt es auch verpflichtende Angaben. Erträge von Depots im Ausland müssen weiterhin komplett in die Steuererklärung aufgenommen werden, damit das Finanzamt die Abgeltungsteuer nacherhebt. Auch hatte die heimische Bank oftmals Stückzinsen aus dem Verkauf von Anleihen nicht der Abgeltungsteuer unterworfen. Hierzu stellt sie ihren Kunden eine separate Bescheinigung zur Nachmeldung beim Finanzamt aus.

Generell anzugeben sind Zinsen auf Steuererstattungen. Wird der Abzug von Spenden, Krankheitskosten oder sonstigen außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, dienen Kapitaleinnahmen als Rechengröße für die Steuervergünstigung. Daher müssen sie nur zu diesem Zweck angegeben werden, selbst wenn die Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hatte. Der Ansatz von tatsächlich entstanden Werbungskosten wie beispielsweise Depot-, Beratungs- und Verwaltungsgebühren ist – selbst im Wege der Veranlagung – grundsätzlich ausgeschlossen. Hierzu sind jedoch bereits erste Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig.

Kirchensteuer macht die Regelung komplizierter


Anleger mit Konfession müssen oftmals weiterhin eine Anlage KAP abgeben. Denn die Bank behält die Kirchenabgabe nur auf Antrag der Kunden auf die Kapitalerträge ein. Ansonsten geht das über die Veranlagung. Das Finanzamt erhebt dann die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nach, von denen bereits Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten worden sind. Bei Gemeinschaftskonten gibt es meist gar keinen anderen Weg. Denn hier darf das Institut nur dann Kirchensteuer einbehalten, wenn alle Inhaber die gleiche Konfession haben, keiner aus der Kirche ausgetreten ist und alle gemeinsam den Antrag stellen. Für Gemeinschaftskonten von Ehegatten gilt jedoch eine Sonderregelung.

Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien oder Gold und Kunstsammlungen unterliegen innerhalb der ein- beziehungsweise zehnjährigen Spekulationsfrist weiter der Progression und sind in der Steuererklärung zu erfassen. "GmbH-Gesellschafter haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für ihre erhaltenen Gewinnausschüttungen die Abgeltungsteuer abzuwählen", betont die Steuerberaterin. Dann findet das so genannte Teileinkünfteverfahren Anwendung und die Gewinnausschüttungen unterliegen in Höhe von 60 Prozent dem persönlichen Steuersatz. Werbungskosten können in diesem Fall ebenfalls geltend gemacht werden.