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Was der Vertreter weiß, weiß auch die Versicherung
29.06.11Nimmt ein Versicherungsvertreter bei Gesundheitsfragen für eine Kranken-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung nicht alle Angaben des Kunden auf, darf die Versicherung später nicht vom Vertrag zurücktreten.
Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen kommt es aus Sicht des Kunden darauf an, dass er dem Versicherungsvertreter gegenüber korrekte Angaben macht. Denn der Vertreter ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 130/09) "Auge und Ohr der Versicherers".
Nimmt der Vertreter Angaben nicht in den Antrag auf, muss der Versicherer das gegen sich gelten lassen, weil der Antragsteller seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe erfüllt hat. Damit kann der Versicherer nicht wegen der vermeintlichen Falschangaben vom Vertrag zurücktreten. Zum Streit kommt es meist im Versicherungsfall. Dann prüft der Versicherer Krankenakten und andere Unterlagen und manche fehlende Angabe bei den Gesundheitsfragen tritt zu Tage. Eigentlich dürfte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass er die Angaben korrekt gemacht und lediglich der Vertreter nicht alles in den Antrag aufgenommen hat
Bei der Frage der Haftung besteht ein gravierender Unterschied zu einem Versicherungsmakler. Er ist nicht an bestimmte Versicherer gebunden. Rechtlich steht er im Lager des Kunden, für ihn gilt die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung nicht. Nimmt ein Makler Gesundheitsfragen falsch auf, darf die Versicherung die Leistung verweigern und der Versicherte müsste gegen den Makler klagen. Dieser - beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung - müssten den Schaden ersetzen, der entsteht, wenn die Versicherung die Leistung nicht erbringt.
dapd/tr

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