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Werbung mit billigem Strom darf nicht täuschen
23.06.09Wenn ein Stromanbieter für einen Wechselbonus wirbt, müssen mögliche Einschränkungen des Angebots deutlich lesbar sein.
Über die Werbekampagne eines Stromanbieters für Ökostrom hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden. Laut ARAG Experten hatte der Energieversorger Neukunden in einer Anzeige eine Prämie von 50 Euro bei Abschluss eines Vertrags versprochen. Dass dies nur für einen bestimmten Tarif und eine Mindestabnahme gilt, konnten Leser nur einer winzigen kaum lesbaren Fußnote entnehmen.
Die Fußnote stand zudem noch unter dem fett hervorgehobenen Satz "Jetzt zu Ökostrom wechseln", allerdings nicht in gleicher Schärfe wie der Text dieses Blickfangs. Die Richter urteilten, wenn der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur "die halbe Wahrheit" enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.
(OLG Frankfurt, Az.: 11 U 2/09)

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