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Werbungskosten: Kein Steuervorteil bei Endlossanierung
8.07.10Wer sein leer stehendes Mietobjekt zehn Jahre lang in Eigenregie renoviert, kann seine Aufwendungen mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehen.
Dem Niedersächsischen Finanzgericht (Az. 11 K 12069/08) fehlt es in diesem Fall an der erforderlichen Zielstrebigkeit des Vermieters. In dem Fall hatte ein Ehepaar ein baufälliges Gebäude gekauft und es über zehn Jahre Stück für Stück renoviert. Das Finanzamt wollte wegen dieses langen Zeitraums die Werbungskosten nicht anerkennen, die Eheleute argumentierten dagegen, dass die Eigenleistung zu Einsparungen von 240.000 Euro geführt habe, sodass deutlich mehr gespart wurde als an Miete hätte erzielt werden können.
Das Finanzgericht konnte sich nicht dazu durchringen, die Einkunftserzielungsabsicht anzuerkennen. Denn Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vermieter daraus tatsächlich Einkünfte erzielen will und diese Entscheidung später nicht wieder aufgibt. Diese Einkunftserzielungsabsicht muss aber auch beweisbar und dokumentiert sein. In dem Fall aber sprachen nach Meinung des Gerichts die äußeren Umstände eher dagegen, dass die Entscheidung zur Vermietung endgültig gefasst und zielstrebig in die Tat umgesetzt worden war. Somit war der angestrebte Werbungskostenabzug nicht möglich.
ddp

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