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Zahnersatz: Erste Diagnose entscheidend
15.09.10Ob eine Zahnzusatzversicherung oder Krankenversicherung zahlen muss, hängt davon ab, wann der Versicherte von seinem Zahnleiden erfahren hat. Dazu muss er den Zahnarzt bei Bedarf von der Schweigepflicht entbinden.
In dem Fall, den das Landgericht Dortmund (Az. 2 S 56/09) verhandelte, zweifelte die Krankenversicherung an der Schilderung ihres Kunden. Vielmehr bestand der Verdacht, dass der Mann seine private Krankenversicherung erst abgeschlossen hatte, nachdem ein Zahnarzt die Notwendigkeit der Behandlung festgestellt hatte. Dann hätte er natürlich versucht, dass Versichertenkollektiv auszunutzen.
Der Versicherungsfall Zahnersatz beginnt nicht erst mit der Behandlung selbst, sondern bereits mit der ersten Diagnostik. Bei Antragstellung hatte der Mann nicht angegeben, dass eine Behandlung vorgesehen oder angeraten sei. Die Krankenversicherung wollte den Vorgang überprüfen und nur zahlen, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme erst nach Unterschrift unter den Antrag festgestellt wurde. Unter Hinweis auf sein Recht auf informelle Selbstbestimmung weigerte sich der Versicherte jedoch, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Gericht zog ihm diesen Zahn jedoch.
Zwar könne der Mann die Auskunft verweigern, ohne Vertragspflichten zu verletzen. Doch sei dann der Versicherer von der Leistung frei. Zumal, wenn - wie in diesem Fall - ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass der behandelnde Arzt Auskunft erteilt. Das berechtigte Interesse besteht in diesem Fall darin zu klären, ob möglicherweise bereits der vorherige Zahnarzt des Klägers die Zahnbehandlung für erforderlich hielt.
dapd

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