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Zahnersatz im Ausland: Kostenplan muss sein
3.07.09Die gesetzliche Krankenversicherung muss den Festzuschuss für eine Zahnbehandlung nur zahlen, wenn sie zuvor den Heil- und Kostenplan bestätigt hat. Das gilt natürlich auch für eine Behandlung im Ausland, wie das Bundessozialgericht jetzt bekräftigte.
Viele Patienten lassen sich schöne Zähne in Osteuropa machen. Dagegen haben die Krankenkassen auch nichts, solange sich die gesetzlich Versicherten an die Regeln halten. Die Klägerin im Fall, den das Bundessozialgericht Kassel am Dienstag entschied, hatte sich im März 2006 in Tschechien einer Zahnersatz-Behandlung unterzogen. Kurz danach erhielt sie eine Rechnung über 1.810 Euro, die zugleich als "Kostenvoranschlag" bezeichnet war. Von ihrer Krankenkasse wollte sie den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss. Zugleich verfügte sie noch über einen Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Versorgung aus dem Jahr 2004, den ihr die Kasse seinerzeit genehmigt hatte. Damals ging die Patientin jedoch nicht zum Zahnarzt.
Die Krankenkasse weigerte sich nun, ihren Anteil zu bezahlen, weil kein gültiger Kostenplan vorliege. Mit ihrer Klage und der Berufung war die Kundin bereits erfolglos geblieben, als sich die Kasseler Richter mit dem Fall beschäftigten. Auch sie bestätigten den Standpunkt der Krankenkasse. Bei Zahnersatzversorgung im EU-Ausland ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich, ganz genau wie im Inland. Die Klägerin konnte sich auf den alten, anderthalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan nicht mehr berufen. Die Genehmigung eines Heil- und Kostenplans verliert gemäß den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung.
Europarechtliche Bedenken könne die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen. Dass eine Genehmigung erforderlich sei, verstoße nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof hatte die Frage in seiner Rechtssprechung bereits geklärt.
Wer eine Zahnzusatzversicherung hat, ist beim Fehlen eines Kostenplans gleich doppelt gestraft. Egal ob die Zähne im EU-Ausland oder in Deutschland gerichtet werden. Der Versicherer zahlt seine Zusatzleistungen im Regelfall, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die gesetzliche gegeben sind – sonst nicht.
tr

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