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Baufinanzierung

Zank um Privatstraße: Wegerechte ins Grundbuch eintragen

12.11.09

Dass Verträge zu halten sind, war bereits eine alte römische Rechtsregel. Aber es kommt immer darauf an, wie verbindlich gewisse Abreden vereinbart waren. Das musste nach Information der LBS ein Grundstückseigentümer erfahren, dessen Nachbarn wechselten.

Der Neue wollte von den Zugeständnissen, die sein Vorgänger gemacht hatte, nichts mehr wissen. Die Justiz gab ihm Recht (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 31/07). Der Fall: Es handelte sich durchaus nicht um einen unbedeutenden Eingriff, den zwei Nachbarn verabredeten. Der eine wollte eine Privatstraße bauen, die direkt an der Grenze zum Grundstück des anderen entlang führen sollte.

Dieser gestattete sowohl die Arbeiten als auch den Betrieb der Straße. Doch eines Tages verkaufte der Mann seine Immobilie − und der neue Eigentümer war ganz und gar nicht mit den Vereinbarungen des Vorbesitzers einverstanden. Er forderte auf Kosten des Nachbarn zumindest eine Verstärkung der bereits vorhandenen Grenzmauer auf seinem Grundstück, weil die Privatstraße einen zunehmenden mechanischen Druck ausübe. Solche Ausgaben wollte der Betroffene allerdings nicht tätigen, er berief sich auf die mit dem Vorgänger erfolgten Abreden.

Das Urteil: Die Richter der höchsten deutschen Revisionsinstanz prüften die Vorgeschichte gründlich, um sich ein Bild von den früher getroffenen Vereinbarungen zu machen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass der Rechtsnachfolger hier grundsätzlich nicht gebunden sei. Angesichts dieser vom Nachbargrundstück ausgehenden Störung könne er durchaus bauliche Schutzmaßnahmen fordern. Wenn zwei Parteien wirklich dauerhafte juristische Sicherheit schaffen wollten, so der Bundesgerichtshof, dann müssten sie das Recht zum Betrieb der Privatstraße im Grundbuch eintragen lassen oder es zumindest im Kaufvertrag mit dem neuen Nachbarn vermerken lassen.