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Betriebliche Altersvorsorge

Zeitwertkonto: Mehr Klarheit für Betriebe und Mitarbeiter

9.04.09

Bei Zeitwertkonten gab es nach Inkrafttreten des so genannten Flexi-II-Gesetzes noch erheblichen Klärungsbedarf. Wie die Beratungsgesellschaft Febs mitteilt, sind die Zweifel mit einem Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jetzt weitestgehend ausgeräumt.

Das Flexi-II-Gesetz, das seit dem 1. Januar 2009 die Regeln bei flexiblen Arbeitszeiten verbessern soll, hatte den Markt bei den Zeitwertkonten kräftig aufgewühlt. Auf Zeitwertkonten können Arbeitnehmer beispielsweise die Zahlungen für Überstunden ansparen und mit diesem Guthaben vorzeitig in den Ruhestand wechseln oder eine längere Auszeit von der Arbeit finanziell abfedern.

 

Der gravierendste Eingriff des Flexi-II-Gesetzes in diese Konten war, dass bei neuen Verträgen ein Kapitalerhalt der eingezahlten Beiträge garantiert werden muss. Diese Forderung stellt die Fondsgesellschaften, bei denen bisher viele der Zeitwertkonten geführt wurden, vor Probleme und ruft die Konkurrenz der Lebensversicherer verstärkt auf den Plan.

 

Gerade um die Garantie entspannen sich heftige Diskussionen, die das Schreiben der Spitzenverbände nun beenden sollte. Lebensversicherungen und Fonds mit fester Zinszusage wie Garantiefonds können für die Rückdeckung der Wertkonten verwendet werden. Voraussetzung ist, dass sie die Kapitalgarantie zu jedem beliebigen Zeitpunkt gewährleisten.

 

Bei der Frage, inwieweit auch alte Zahlungen auf diesen Konten von der Garantie erfasst sind, wählten die Autoren des Schreibens einen Mittelweg. Wie die auf betriebliche Altersversorgung und Wertkonten spezialisierte Febs schreibt, gilt das Gebot der sicheren Anlage für die bis Ende 2008 eingebrachten Wertguthaben nur, wenn Neuanlageentscheidungen getroffen werden. Bei Neuanlagen bestehender Verträge bezieht sich die Garantie hingegen auf das Guthaben zum Stand Ende 2008 und nicht auf die Summe der gezahlten Beiträge.

 

Wer für die Garantie gerade stehen soll, die Frage beschäftigte insbesondere die Arbeitgeber. Falls der Produktanbieter – der Lebensversicherer oder die Fondsgesellschaft – den Kapitalerhalt und die Verzinsung sicherstellt, ist der Arbeitgeber aus dieser Pflicht entlassen. Andersfalls müssten sich die Arbeitgeber bei Lücken in den Zeitwertkonten mit einer Klage gegen ihren Arbeitgeber wenden.

 

Das Zeitwertkonto in eine Betriebsrente zu überführen, sollte bereits vor Flexi-II nur in Ausnahmefällen erlaubt sein. Einige Vermittler hatten aber diese Ausnahmefälle überstrapaziert und oft das Konto als verdeckte Betriebsrente angepriesen. Damit ist jetzt generell Schluss. Eine beitragsfreie Überführung in die betriebliche Altervorsorge ist nicht mehr möglich.

 

Bestandschutz genießen nur Verträge, die bis zum 13. November 2008 geschlossen wurden. Zu Tarif- und Betriebsvereinbarungen, die eine Möglichkeit zur Übertragung beinhalten, äußerten sich die Spitzenverbänden in ihrem Schreiben. Dementsprechend können nach Ansicht der Febs Wertguthaben nur dann noch beitragsfrei in betriebliche Altersversorgung überführt werden, wenn der einzelne Arbeitnehmer vor dem genannten Stichtag schon mittels Umwandlungsvereinbarung am Zeitwertkonten-Modell teilgenommen hat.