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Steuern

Zinsen auf Steuererstattungen ab jetzt steuerfrei

13.09.10

Wer vom Finanzamt Geld zurückbekam, musste die dabei fälligen Zinsen bislang als Kapitaleinkünfte versteuern. Zinsen auf Steuernachzahlungen sind dagegen nicht abzugsfähig. Ein aktuelles Urteil beendet die Steuerpflicht.

Bis 1999 konnten Zinsen auf Steuernachzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dann entfiel die Regelung ersatzlos. Was blieb war jedoch die Steuerpflicht auf dem anderen Weg, nämlich bei den Zinsen auf Erstattungen. Die Unterscheidung war vielen Steuerzahlern ein Dorn im Auge und auch das oberste deutsche Finanzgericht zeigte jetzt kein Verständnis.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert, indem Zinsen für Einkommensteuererstattungen unbeachtlich sind und nicht mehr erfasst werden (Az. VIII R 33/07). Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass sich dieser günstige Tenor in allen offenen Fällen nutzten lässt und es insoweit zu einer Steuerrückzahlung kommen kann. Der Zinssatz des Fiskus beläuft sich auf ein halbes Prozent pro vollem Monat und somit sechs Prozent im Jahr. Der Zeitraum beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, also für das Jahr 2009 beispielsweise am 1. April 2011. Der Zinszeitraum endet mit der Festsetzung von Steuernachzahlung oder -erstattung.

Zwar liegt das aktuelle Marktzinsniveau deutlich unter diesem Satz und auch in den vergangenen Jahren ließ sich beispielsweise mit Festgeld oder Bundesanleihen kaum eine Rendite in dieser Höhe erzielen. "Dennoch ist die Höhe zulässig, weil sie gleichermaßen zugunsten wie auch zu Ungunsten der Bürger und Unternehmer auswirkt", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Durch die geänderte Rechtsprechung unterliegen die vom Finanzamt auf Steuererstattungen bezahlten Zinsen aktuell nicht mehr der Abgeltungsteuer und für Zeiträume vor 2009 nicht mehr der tariflichen Einkommensteuer.

Auch Geld von älteren Bescheiden zurückholen


Damit kommt es zu einem Gleichklang, weil die Nachzahlungszinsen weiterhin nicht absetzbar sind. "Die Ungleichbehandlung zum Nachteil der Steuerzahler wird durch das aktuell ergangene Urteil beseitigt", meint die Expertin. Das Urteil lässt sich nicht nur für kommende Erklärungen, sondern auch noch für die Vergangenheit und sogar für Zeiträume vor Einführung der ab 2009 eingeführten Abgeltungsteuer nutzen.

"Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist", betont Wänger. Das ist er beispielsweise, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ohnehin ein Einspruch wegen einem anderen Streitpunkt anhängig ist oder der Fall ruhend gestellt worden war. Dann kommt es aufgrund reduzierter Kapitaleinnahmen zu einer Steuerrückzahlung, sofern die Einkünfte über dem Sparer-Pauschbetrag liegen.