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Anspruch auf Rentenabfindung bei erneuter Heirat

Veröffentlicht am 03. Dezember 2006

Witwen beziehungsweise Witwer, die erneut heiraten oder eine so genannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, verlieren ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Allerdings zahlt die Rentenversicherung auf Antrag eine Rentenabfindung. Wer bis zur Wiederheirat eine große Witwenrente bekam, hat Anrecht auf Zahlung einer doppelten Jahresrente als Einmalbetrag. Die erhöhten Rentenzahlungen, die in den ersten drei Monaten nach dem Tod des versicherten Partners (“Sterbevierteljahr”) anfielen, zählen bei der Berechnung der Durchschnittsrente nicht mit.

Hinterbliebene, die lediglich eine kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf eine Rentenabfindung. Da die kleine Rente jedoch nur für 24 Monate gezahlt wird, erstattet die Rentenkasse bei einer Wiederheirat in diesem Zeitraum lediglich den bestehenden Restanspruch.

Der Antrag auf Rentenabfindung kann beim Rentenversicherungsträger formlos gestellt werden. Hinterbliebene müssen lediglich die Rentenversicherungsnummer des verstorbenen Partners angeben und die Urkunde über die neu eingegangene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft vorlegen.

(Quelle: ddp)

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