Das Europäische Parlament hat das Swift-Abkommen mit den USA über den Datenaustausch bei Terrorverdacht gebilligt, am Sonntag trat es in Kraft. Doch die Kritik ebbt nicht ab, jetzt meldet sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) zu Wort. Er macht datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken in einer aktuellen Stellungnahme geltend. Der Anwendungsbereich der Übereinkunft sei sehr weit gefasst. Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und in andere IT-bezogene Grundrechte betreffen, scheinen dem DAV schwerlich damit vereinbar.
Senden die USA eine Datenanforderung, dann gebe es für die Behörden der Europäischen Union nur Vorschriften hinsichtlich des Prozederes, nicht hinsichtlich des materiellen Inhalts. Nach der bisherigen Formulierung würden sie lediglich prüfen, ob die gestellten Anforderungen zur Übermittlung von Daten gerechtfertigt sind. “In eine solche Prüfung sind Vorschriften des Rechts der EU und der einzelnen Mitgliedsländer einzubeziehen”, fordert Rechtsanwalt Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht.
Erkenntnisse aus Kontodaten können in falsche Hände gelangen
Darüber hinaus, so der DAV, ist die Weitergabe der auf diesem Wege gesammelten Daten nicht nur innerhalb der USA oder Staaten der EU, sondern auch an dritte Länder vorgesehen, ohne dass diese in irgendeiner Weise eingegrenzt werden. “Nach dem Abkommen ist es damit möglich, solche Daten auch an Drittstaaten weiterzugeben, die selbst keine demokratische Ordnung haben und in denen ein rechtsstaatliches Verfahren für von solchen Vorwürfen betroffene Bürger nicht gesichert ist”, erläutert Redeker weiter. Dies verbunden mit dem weiten Anwendungsbereich lässt das Abkommen verfassungsrechtlich nicht akzeptabel erscheinen.
Für einige Anleger dürfte immerhin beruhigend sein, dass das US-Finanzministerium keinen Zugriff auf die Daten erhält. Das Swift-Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA regelt die Übermittlung von Kontodaten beim Aufspüren von Terrorverdächtigen. Die amerikanischen Sicherheitsbehörden erhalten ganze Datenpakete von Kontoüberweisungen, die sie mit einem speziellen Computerprogramm – dem Terrorist Finance Tracking Program (TFTP) – auf potenzielle Gefährder durchsuchen. Über ein eigenes TFTP verfügt die Union noch nicht, dann könnte sie sich bei Anfragen der Amerikaner selbst auf die Spurensuche machen.
Schwer wiegende Datenschutzmängel kritisierte vor einigen Tagen auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. “Der Umfang der sensiblen Zahlungsverkehrsdaten, die die USA anfordern können, ist weiterhin sehr hoch”, erklärte er in einer Pressemitteilung. “Es ist zu erwarten, dass – wie bereits in der Vergangenheit – die meisten der an US-Behörden übermittelten Daten Personen betreffen, die in keinerlei terroristische Aktivitäten verwickelt sind.” Es fehlten saubere Grenzen, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien die US-Behörden auf Daten der europäischen Kontoinhaber zugreifen dürfen. Die vorgesehene Speicherungsdauer von fünf Jahren sei zu lang.
tr
