Wer privat versichert ist und vom Arbeitgeber einen Kostenzuschuss erhält, bekommt den in aller Regel steuerfrei, wie es auch bei gesetzlich Versicherten der Fall ist. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhof auch, wenn jemand bei einer ausländischen Krankenversicherung abgesichert (AZ: VI R 56/05).
Die Richter urteilten, dass Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers auch dann steuerfrei sein können, wenn dieser bei einer Krankenversicherung im EU-Ausland versichert ist. Können die für die Steuerbefreiung in Deutschland erforderlichen Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, sei dies für das Finanzamt kein Grund, die Steuerfreiheit abzulehnen. Der Versicherte kann die Nachweise auch in anderer Form vorlegen.
(Quelle: ddp)
