Selbst risikobereitere Anleger dürfen davon ausgehen, dass sie bei der Anlageberatung über die Risiken einer ihnen bis dato unbekannten Anlageform umfassend aufgeklärt werden. Das urteilte das Landgericht Ulm (AZ: 3 O 41/08). In dem Fall hatte der beklagte Vertreter sich darauf berufen, dass in den Vertrags- und Zeichnungsunterlagen das Risiko der verkauften Geldanlage umfassend dargestellt worden war.
Obwohl das der Fall war, gaben die Richter dem klagenden Anleger Recht. Der Vertreter hatte die Prospektangaben durch eigene Zusicherungen relativiert und entgegen der tatsächlichen Risikolage eine sichere Anlage verkauft. Der Anleger musste einen Totalverlust seines Geldes hinnehmen.
(Quelle: ddp)
