Ende Oktober ist mal wieder «Schicht» für die meisten Saisonkennzeichen-Besitzer in Deutschland: Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen aus Kostengründen die Möglichkeit der «automatischen An- und Abmeldung» des Fahrzeugs für einen begrenzten Zeitraum. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt – etwa 04-10, also von April bis Oktober.
«Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden», erläutert Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland in Köln, die Spielregeln der Überwinterungsaktion. «Wer es trotzdem tut, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.»
Unerlaubte Spritztouren bringen Ärger
Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Streng genommen, darf das Fahrzeug noch nicht einmal angelassen werden. «Probefahrten oder Werkstattbesuche sind nur mit einem Kurzkennzeichen möglich», sagt der TÜV-Fachmann.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen sollten möglichst nicht in die Winterpause fallen. Ansonsten müssen sie während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode nachgeholt werden. Der Zulassungszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden – etwa vier Monate im Winter und zwei Monate im Frühjahr. Und da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter bei einem Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.
(Quelle: ddp)
