Berufsunfähigkeit gezielt absichern

Veröffentlicht am 28. Dezember 2007

Eine durch Krankheit oder Unfall verursachte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann vor allem für Selbstständige und junge Berufstätige hohe Einkommenseinbußen zur Folge haben.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Thüringen hin. Für junge Berufstätige kommt erschwerend hinzu, dass die gesetzliche Rentenversicherung seit 2001 nicht mehr zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit unterscheidet, sondern nur noch geprüft wird, ob der Betroffene irgendeiner Arbeit nachgehen kann. Der zuletzt ausgeübte Beruf spielt dabei keine Rolle mehr.

Da sich die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Dauer und Höhe der eingezahlten Beiträge richtet und nur etwa 35 Prozent des Bruttolohnes beträgt, ist eine über die gesetzliche Rente hinausgehende Absicherung für die meisten Berufstätigen unverzichtbar.

Verlässlichen Schutz sicherstellen

Der Begriff Berufsunfähigkeit wird jedoch von Anbieter zu Anbieter höchst unterschiedlich definiert. Um wirklich verlässlichen Schutz zu bieten, muss der Vertrag nach Auskunft der Verbraucherzentrale Sachsen-Thüringen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die vereinbarte Rente wird gezahlt, wenn der Versicherte in seinem bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent tätig sein kann.

2. Auf eine Prüfung, ob der Versicherte eine andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit ausüben könnte, verzichtet die Versicherungsgesellschaft (Verweisungsverzicht).

3. Die Einstufung als dauerhaft berufsunfähig erfolgt, wenn der Versicherte voraussichtlich sechs Monate nicht berufstätig sein kann. Die Rente muss dann rückwirkend ab Beginn dieses Sechs-Monats-Zeitraums gezahlt werden. Auch bei verspäteter Meldung der Berufsunfähigkeit muss die Rente mindestens drei Jahre lang rückwirkend gezahlt werden.

4. Bei der regelmäßigen Nachprüfung der Berufsunfähigkeit wird die Rente nicht entzogen, wenn der Versicherte nach Meinung der Versicherungsgesellschaft wieder arbeiten könnte, sondern erst wenn er tatsächlich wieder arbeitet und ein vergleichbares Einkommen erzielt.

5. Zudem verzichtet die Versicherung auf einen Rücktritt vom Vertrag, wenn sich herausstellt, dass der Versicherte unter Vorerkrankungen gelitten hat, ohne davon zu wissen.

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(Quelle: ddp)

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