Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat zur umstrittenen vollständigen Zillmerung in der betrieblichen Altersvorsorge ein Urteil gefällt, aus dem die Versicherer vorsichtig Hoffnung schöpfen dürfen. Tarife, die heute am Markt angeboten werden, sollten einer weiteren Überprüfung standhalten.
Im Kern geht es um die Frage, ob Unternehmen für die Betriebsrenten ihrer Mitabeiter solche Versicherungen verwenden dürfen, bei denen die Gesellschaft am Beginn alle Abschlusskosten abzieht. Dieses Vorgehen – die so genannte Zillmerung - hat zur Folge, dass bei einem vorzeitigen Wechsel des Arbeitgebers weniger Geld angespart ist, als eingezahlt wurde. Schmerzlich kann es werden, wenn der Arbeitnehmer dafür seinen Bruttolohn aufgewendet hat. Diese heute besonders häufige Form heißt Entgeltumwandlung.
Im vorliegenden Fall zahlte ein Mitarbeiter innerhalb von knapp drei Jahren etwa 7.000 Euro als Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung ein. Als das Arbeitsverhältnis 2007 vorzeitig endete, stand aber in der Betriebsrente nur ein Deckungskapital von etwa 4.700 Euro zur Verfügung. Daraufhin wollte er die ganze Chose von Beginn an rückgängig machen und den kompletten Beitrag von seiner Firma zurückhaben.
Dem widersprach das Gericht. Eine Rückabwicklung könne nicht erwirkt werden. Eventuell bestehe Anspruch auf mehr Rente. Aber da eine solche Forderung nicht Gegenstand der Klage war, vertieften die Richter das Thema nicht weiter.
Zur Frage, ob die Zillmerung statthaft ist, deuteten sie an, dass eine Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre angemessen sein könnte. Damit wären sowohl Versicherer als auch Betriebe aus dem Schneider für alle Verträge, die seit 2008 (Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes) begonnen haben. Denn seitdem erfüllen alle Tarife diese Anforderungen. Das wirkt sich auch auf die Mitarbeiter positiv aus, denn eine mögliche Lücke ist dadurch viel geringer. Ältere Verträge, wie der des Klägers, nahmen diese Verteilung meist nicht vor.
Kompliziert werden die Rechtsstreitigkeiten, weil die Betriebsrente oft an eine Versicherung gleichsam ausgelagert ist. Dann besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Mitarbeiter, Firma und Versicherer. Den Vertrag schließt die Firma, versichert ist der Arbeitnehmer. Im Schadenfall wendet er sich jedoch nicht an die Versicherung, sondern an seinen Betrieb.
Beim Wechsel des Jobs werden Direktversicherungen eigentlich problemlos auf neue Unternehmen übertragen. Ärger kann es zum Beispiel geben, wenn der Arbeitnehmer wegen einer langen Arbeitslosigkeit den Vertrag nicht fortführt und der Tarif keine längere Beitragspause erlaubt.
tr
