BGH: Versicherung darf Vollkasko-Leistungen komplett streichen

Veröffentlicht am 22. Juni 2011

BGH: Versicherung darf Vollkasko-Leistungen komplett streichen

Autofahrer, die mit einer Vollkasko-Versicherung unterwegs sind, bekommen bei einem selbst verschuldeten Unfall die Reparaturkosten ihres Autos nur anteilig ersetzt – je nach Schwere der eigenen Schuld. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am heutigen Mittwoch, dass eine Kfz-Versicherung bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall in Ausnahmefällen die Leistung “auf Null kürzen” und damit vollständig versagen dürfe.

Das könne bei “absoluter Fahruntüchtigkeit” in Betracht kommen, entschied der BGH anlässlich eines Falls einer Trunkenheitsfahrt. Notwendig sei aber stets die Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Maßstab sei die Schwere des Verschuldens des Versicherten.

2,7 Promille rechtfertigen 100 Prozent Kürzung

Im vorliegenden Fall hatte ein völlig betrunkener Mann auf der Rückfahrt von einem Rockkonzert seinen Wagen gegen einen Laternenpfahl gelenkt und beschädigt. Von der AachenMünchener Versicherung, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, forderte der 25-Jährige nun die Erstattung der Kosten für die Fahrzeugreparatur in Höhe von mehr als 6.000 Euro. Die Versicherung verweigerte jedoch jegliche Leistung, weil bei dem jungen Mann eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille gemessen worden war.

BGH konkretisiert Versicherungsgesetz

Vor dem 4. Zivilsenat des BGH ging es nun um die Auslegung einer seit 2008 geltenden Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Demnach darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung in einem Verhältnis “kürzen”, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

Umstritten war bislang, ob damit der Versicherer die Möglichkeit hat, seine Leistung auch um 100 Prozent auf Null zu kürzen oder ob er in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens ersetzen muss (“Quotenregelung”). Die frühere gesetzliche Vorschrift sah bei grober Fahrlässigkeit eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor (“Alles-oder-Nichts-Prinzip”).

dapd/nh

(Foto: Pakhnyushchyy – fotolia.com)

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