Im Falle eines Versicherungsschadens, egal welcher Versicherungssparte, sollte der Geschädigte nicht vorschnell eine Reparatur durchführen lassen, sondern zunächst der Versicherung die Möglichkeit geben, den Schaden zu begutachten.
Wenn der Versicherung nämlich nicht die Möglichkeit gegeben wird, sich selbst ein Bild von dem entstandenen Schaden zu machen, kann sie die Zahlung verweigern. So entschied erst kürzlich das Amtsgericht München (AZ: 281 C 15020/07) in einem Fall, bei dem die Heizungsanlage eines Hauseigentümers durch Überspannungsschäden zerstört wurde. Dieser hatte den Schaden gleichzeitig bei seiner Versicherung gemeldet und eine Reparatur durchführen lassen, bei der alle defekten Teile entfernt und entsorgt wurden.
Da die Versicherung in dem genannten Fall kein Gutachten mehr erstellen konnte, verweigerte sie die Zahlung des Schadens an den Versicherungsnehmer. Das Gericht befand die Zahlungsverweigerung als rechtmäßig, da der Versicherte bei der Versicherung erst die Genehmigung zur Reparatur einholen oder zumindest die defekten Teile aufheben hätte müssen.
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(Quelle: ddp)

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