Bisher waren die Einkünfte bis zu 1848 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie für gemeinnützige Organisationen geleistet wurden und gemeinnützigen Zwecken dienten.
Eine kleine Verbesserung gibt es nunmehr für die ehrenamtlich Tätigen: Die steuer- und sozialabgabenfreie Pauschale wird auf 2100 Euro angehoben – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Tricks beachten
Daneben sollten ehrenamtlich Tätige noch einige kleine Tricks bei der Berechnung der steuerfreien Einkünfte kennen: Wer keinen Beruf ausübt, der über Steuerkarte abgerechnet wird, wie es zum Beispiel bei Selbständigen, Schülern oder Rentnern der Fall ist, sollte das Ehrenamt über die Steuerkarte laufen lassen.
Er erhält dann nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und kann diese Summe zusätzlich zu den 2100 Euro im Jahr steuerfrei kassieren. Der Betrag erhöht sich natürlich, wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, beispielsweise durch Fahrtkosten oder Arbeitsmittel.
Ebenfalls verbinden mit der Pauschale von 2100 Euro lässt sich die Mini-Job-Regelung. Wer also keine Steuerkarte vorlegt, sondern als Mini-Jobber sein Ehrenamt erledigt, der kann nicht nur die 175 Euro monatlich steuer- und sozialabgabenfrei einstecken, sondern auch noch zusätzlich den Mini-Jobber-Lohn von 400 Euro – macht zusammen also 575 Euro im Monat.
Mehrere Ehrenämter führen übrigens nicht dazu, dass die steuerfreien Beträge angehoben oder gar verdoppelt und verdreifacht werden – begünstigt ist immer nur der Grundbetrag von 2100 Euro, eventuell ergänzt um weitere Vergünstigungen wie die Mini-Jobs.
Steuerlicher Vorteil bei unentgeltlichem Ehrenamt
Wer für sein Ehrenamt gar keine finanzielle Entschädigung erhält, ging bisher bei der steuerlichen Unterstützung leer aus. Das soll sich jetzt ändern: Ab 1.1.2007 dürfen Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, einen Betrag von 300 Euro direkt von ihrer Steuerschuld abziehen, wenn sie monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines gemeinnützigen Vereins tätig sind.
Voraussetzung ist dafür jedoch, dass überhaupt Steuern gezahlt werden – denn ansonsten läuft der Bonus ins Leere: Ohne Steuern keine Steuergutschrift. Bei Ehepaaren verdoppelt sich die mögliche Gutschrift übrigens: Statt 300 sind dann 600 Euro Steuer-Bonus möglich.
Außerdem können die Träger der Pflege daneben Fahrtkosten und andere Aufwendungen erstatten – auch mit einer Pauschale. Die sollte jedoch an den tatsächlichen Kosten orientiert sein, weil das Finanzamt ansonsten Lohn vermutet und den Bonus von 300 Euro streicht.
Besserstellung auch bei Spenden
Auch wer nicht aktiv mithilft, sondern durch Spenden helfen möchte, wird ab 2007 besser gestellt. Galten bisher unterschiedliche Höchstsätze für die Spenden, je nachdem, welchen Zweck die Spende unterstützte, sind nunmehr Spenden immer bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar – bei kirchlichen Spenden ist das beispielsweise viermal mehr als bisher.
Auch der Nachweis ist einfacher als bisher: So reicht gerade bei Spenden aus aktuellem Anlass wie einer Flutkatastrophe in Zukunft immer der Kontoauszug, der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Überweisungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg als anerkannter Nachweis, egal, wie das Geld letztlich verwendet wird.
Voraussetzung ist nur, dass das Geld innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf das Konto eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege und seiner Mitgliedsorganisationen, bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder bei einer inländischen öffentlichen Dienststelle eingezahlt wurde.
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(Quelle: ddp)

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