Versicherungsrecht in Europa uneinheitlich

Veröffentlicht am 30. Juni 2010

Ob Crash oder kleiner Parkkratzer, ein Unfall bringt immer Ärger mit sich und eine Reparatur ist mit Aufwand verbunden. Besonders ärgerlich, wenn der Unfallort im Ausland liegt. Zwar ist die Schadenregulierung seit einigen Jahren EU-weit einfacher geworden: Ansprüche können in Deutschland geltend gemacht werden und jeder im EU-Raum ansässige Versicherer muss einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen können. Doch nach wie vor gilt das Recht des Schadenortes und das weicht in vielen Fällen vom deutschen erheblich ab.

Was man im Ernstfall wissen sollte: Kaum ein ausländischer Unfallgegner kennt den deutschen Regulierungsbeauftragten seiner Kfz-Versicherung. Meist muss sich der Geschädigte selber darum kümmern. Die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung rät, sich an den Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0180-25026) zu wenden und dort den Ansprechpartner zu erfragen.

Maximal drei Monate hat der Regulierungsbeauftragte Zeit, um den Schaden zu beheben. Ist die Haftungsfrage doch nicht so eindeutig wie angenommen, muss zumindest in dieser Zeit eine begründete Ablehnung vorliegen. Spätestens jetzt wird sich der Geschädigte überlegen, einen Anwalt einzuschalten. Doch so komfortabel wie in Deutschland, wo die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers dem Opfer die Anwalts- und Gerichtskosten zahlt, klappt es nur noch in Österreich. In allen anderen EU-Staaten werden die Kosten von der Gegenseite entweder nur eingeschränkt oder gar nicht übernommen. Diese Ausgaben würde nach Aussage der HUK-Experten eine Rechtsschutzversicherung abdecken.

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