Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss in einer wichtigen Frage der deutschen Lebensversicherungen entscheiden. Es geht darum, ob eine Widerspruchsfrist mit EU-Recht konform und damit überhaupt wirksam ist. Wenn der EuGH die Regelung kippt, könnten Lebensversicherungskunden ihre alten Verträge nach Meinung des Bundes der Versicherten heute noch widerrufen und das Geld zurückfordern.
Das Problem liegt auf dem Tisch der Luxemburger Richter, nachdem ihn der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche um eine Klärung gebeten hatte. Der muss im Fall eines Kunden entscheiden, der seine Rentenversicherung rückabwickeln möchte. Er hatte den Vertrag abgeschlossen, bevor 2008 das neue Vertragsrecht bei Versicherungen in Kraft trat. Bei der alten Regelung war es üblich, dass Kunden die Versicherungsbedingungen erst mit dem Vertrag ausgehändigt bekamen, nicht – wie jetzt – schon bei Vertragsabschluss.
Kläger: Jahresfrist nicht konform mit EU-Recht
Bei diesem so genannten Policenmodell hatten sie dann einen Monat das Recht, den Vertrag zu widerrufen. Dafür mussten sie in geeigneter Form – das heißt in Fettbuchstaben im Vertrag – auf die Widerspruchsfrist hingewiesen werden. Geschah dies nicht, verlängerte sich die Frist auf ein Jahr. Gegen diese Regelung geht der Kunde nun gerichtlich vor. Er hatte keine ausreichende Belehrung erhalten und meint, dass er jederzeit auch nach Ablauf der Jahresfrist den Vertrag widerrufen kann. Der Text des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes würde mit EU-Recht kollidieren.
“Wir hielten diese Regelungen immer schon für gemeinschaftswidrig und erwarten, dass der EuGH in unserem Sinne entscheidet. Ein Widerspruch könnte dann für Altverträge möglich sein”, sagt Axel Kleinlein. Wer aber jetzt schon frohlockt und das Geld aus seiner Lebensversicherung zurückhaben will, sollte sich noch gedulden. Die EU-Richter sollen sich vorerst nur zu den Fällen äußern, in denen die Kunden nicht auf die Widerspruchsfrist hingewiesen wurden. Das betrifft nur eine Minderheit.
Geld noch nicht verplanen
Die interessantere Frage, ob das Policenmodell generell EU-konform war, soll in einem anderen Verfahren in Deutschland geklärt werden. Da ist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zuversichtlich. “Wir teilen die Ansicht der Mehrheit der deutschen Gerichte, die bisher in derartigen Fällen geurteilt haben. Sie meinten, dass sowohl das bis 2007 geltende Policenmodell als auch die eingeschränkte Widerspruchsfrist mit EU-Recht vereinbar waren”, sagt Verbandssprecherin Simone Schuchert.
Und selbst wenn Frist und Policenmodell fallen sollten, ist noch nicht klar, ob Kunden die Verträge aufheben werden. Denn es ist noch die Frage der Verjährung zu klären. Zwar kann das Recht auf Widerruf nicht verjähren. Mit den daraus resultierenden Ansprüchen könnte es anders aussehen.
tr
