Die ursprünglich 2001 zur Terrorbekämpfung eingeführte gesetzliche Kontoabfrage wird von der Staatsanwaltschaft offenbar auch zur Festlegung der Geldstrafenhöhe bei Verkehrssündern genutzt.
Laut Informationen des Nachrichtenmagazins “Focus” wird die Höhe einer Geldstrafe bei Verkehrsündern oft anhand der eigenen finanziellen Stellung ausgemacht, da die Staatsanwaltschaften offenbar nicht davor zurückschrecken, von der Möglichkeit zur automatisierten Kontoabfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Gebrauch zu machen. In Strafverfahren gegen Verkehrsünder kann so die Höhe des entsprechenden Bußgeldes berechnet werden.
Das Bundesjustizministerium hat diese Vorgehensweise auf Anfrage des FDP-Bundestagsabgeordneten Otto Fricke für grundsätzlich möglich erklärt. Eine weitergehende Beschlagnahme von Kontounterlagen inklusive Angaben zu Guthaben und Zinsen kann allerdings nur durchgeführt werden, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Einkommen normalerweise geschätzt. Wenn bei diesen Schätzungen Fehler auftreten, die dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen, kann sich dieser aber wiederum nur wehren, indem er seine Konten selbst offen legt. “Die Unschuldsvermutung wird damit teilweise ausgehebelt”, bemängelt Fricke. Auch Experten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) halten diese Vorgehensweise, an Kontodaten von Angeklagten zu kommen, für “nicht verhältnismäßig”.
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(Quelle: ddp)
