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Gewinne von Schenkkreisen sind steuerpflichtig

Veröffentlicht am 06. März 2010

Es gibt sie immer noch, so genannte Schenkkreise, bei denen in Form von Kettenbriefen Gewinne erzielt werden. Wer das tatsächlich schafft und nicht zu der größeren Zahl Verlierer gehört, die diese Spiele regelmäßig nach sich ziehen, der muss auf die Gewinne auf jeden Fall Einkommenssteuer zahlen.

Das hat das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 1986/06) entschieden. Bei den Gewinnen handelt es sich um sonstige Einkünfte, entschieden die Richter. Die Ansicht des Teilnehmers, es habe sich um Schenkungen ohne Gegenleistung gehandelt, teilten die Richter nicht.

Schenkungen hätten nicht der Einkommensteuer unterlegen – nach dem Urteil aber muss der Teilnehmer seinen Gewinn versteuern. Denn bei den Schenkkreisen muss der “Gewinner” eine Gegenleistung erbringen, indem er neue Teilnehmer anheuert, so dass der Betroffene jetzt rund 200.000 Euro versteuern muss.

ddp

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