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Haftpflicht: Pflegekind selbst versichern

Veröffentlicht am 15. Dezember 2011

Haftpflicht: Pflegekind selbst versichern

Doreen H. aus Wismar fragt: Soll ich mein Pflegekind über die eigene Privathaftpflicht versichern oder übernimmt das Jugendamt die Versicherung?

Toralf Richter, Aspect Online: Schließen Sie am besten das Pflegekind in Ihre private Haftpflichtversicherung ein. Einen Unterschied zwischen leiblichen und Pflegekindern machen die meisten Versicherungen nicht. Eine Familienpolice umfasst den Nachwuchs immer, einige Versicherer schließen Kinder auch in den Singletarif ein.

Übrigens fragen die Gesellschaften nicht, wie lange das Kind sich voraussichtlich bei Ihnen in Pflege befindet. “Bei uns wird in den Bedingungen nicht zwischen einem langjährigen Pflegekind und einer Kurzzeitpflege unterschieden. Pflegekinder sind generell mitversichert”, sagt Verena Krause von der Ideal Versicherung. Weil manche Familien zahlreiche Pflegekinder haben, begrenzen einige Anbieter die mögliche Anzahl versicherter Pflegekinder.

In zweiter Instanz könnte bei Schäden das Jugendamt einspringen. “Die Stadt Augsburg hat bei einem großen Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung für Pflegekinder und Pflegefamilien abgeschlossen. Die Versicherung erstreckt sich zunächst auf die gesetzliche Haftpflicht des Pflegekindes als Privatperson sowie auf die gesetzliche Haftung der Pflegeeltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht für das Pflegekind”, sagt Margit Schiefelbein, die in Augsburg für Adoptionen und Pflegekinder zuständig ist. Diese Police greift, wenn weder die leiblichen noch die Pflegeeltern eine gültige Haftpflichtversicherung haben. Solche Verträge gebe es aber nicht in allen Kommunen.

Pflegeeltern sollten noch ein paar Spezialitäten bei der eigenen Haftpflichtversicherung beachten. Erstens sollten deliktunfähige Kinder mitversichert sein, am besten bis zur vollen Versicherungssumme oder mit einem hohen Limit. Denn eigentlich sind Haftpflichtschäden, die Kinder unter sieben Jahren anrichten, nicht versichert. Das liegt daran, dass sie nicht haftbar zu machen sind. Wenn dann ein Ball den Lack an Nachbars Wagen zerkratzt, bekommt der Geschädigte kein Geld. Das ist besonders unter Bekannten unschön und deshalb haben viele Versicherer die Bedingungen verbessert und schließen die deliktunfähigen Kinder ein.

Zum anderen sollte die Haftpflichtversicherung Regressansprüche der Sozialversicherungsträger bezahlen. Das wird wichtig, wenn die Eltern das Pflegekind versehentlich einmal verletzen. Den Arztbesuch oder den Krankenhausaufenthalt begleicht zwar vorerst die Krankenkasse des Kindes. Doch sie wird versuchen, sich das Geld vom Verursacher zurückzuholen. Bei leiblichen Kindern ist der Rückgriff nicht möglich, aber bei Pflegekindern könnte es zu Forderungen kommen.

Wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern einen Schaden anrichtet, dann gibt es keinen Ersatz. Haftpflichtversicherungen decken nur Schäden gegenüber Dritten. Die Vase, die das Pflegekind vom Sockel schießt, gilt dagegen als Eigenschaden. Dafür zahlt keine Police.

Foto: Pavel Losevsky (Fotolia.com)

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